Vorsicht: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (2 Sa 217/12) hat klar gestellt, dass die Nicht-Beantwortung einer Stellenbewerbung ein Indiz für eine Diskriminierung sein kann:
Die Nichtbeantwortung von Stellenbewerbungen wirkt zwar im Ergebnis wie eine Absage, kann aber nicht die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang setzen. Sie kann aber je nach Lage des Einzelfalles ein Indiz für eine Diskriminierung einer Bewerberin darstellen. Maßgeblich sind aber immer die Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Vorliegen weiterer Gesichtspunkte, die eine nach § 1 AGG verbotene Diskriminierung vermuten lassen.
Es ist also ein durchaus überschaubares Risiko, gleichwohl sollte man es kennen.