Arbeitsrecht: Zu weit formulierte Rückzahlungsklausel ist unwirksam

Es ist nicht selten, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Fortbildung finanzieren, die für den Arbeitgeber durchaus erhebliche Vorteile in Form von besseren Arbeitsmarktchancen bieten. Der Arbeitgeber möchte seine Investition dann durch eine Rückzahlungsklausel schützen: Wenn der Arbeitnehmer nach der Ausbildung zu schnell das Unternehmen verlässt, muss er die Kosten der Fortbildung zurückzahlen. Das ist grundsätzlich auch zulässig und legitim – aber der Arbeitgeber muss aufpassen, eine zu weit gefasste Formulierung ist unwirksam. Das ist insbesondere der Fall, wenn Kündigungen des Arbeitnehmers erfasst sind, die durch ein vorwerfbares Verhalten des Arbeitgebers provoziert wurden, so das Bundesarbeisgericht (3 AZR 103/12):

Im Falle der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer besteht die Rückzahlungspflicht jedoch ohne Einschränkung, also auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers. Dadurch wird der Beklagte unangemessen benachteiligt (vgl. hierzu ausführlich BAG 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 -).

Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – Rn. 27, BAGE 118, 36). Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers. Dadurch wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (BAG 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 26; 24. Juni 2004 – 6 AZR 383/03 – zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157).

Es gibt übrigens noch weitere Hürden, so insbesondere wenn die Bindungsfrist nicht im Verhältnis zu den Fortbildungskosten steht, hier sind Bindungsfristen regelmässig zu hoch angesetzt. Arbeitnehmer können sich durchaus regelmässig gegen Rückzahlungsverlangen der Arbeitgeber wehren – eine Prüfung der verwendeten Klausel macht durchaus Sinn.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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