Amtsanmaßung: Entsprechend § 132 StGB macht sich der Amtsanmaßung strafbar, wer als Inhaber eines öffentlichen Amtes auftritt und eine Handlung vornimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt (§ 132 Var. 1 StGB) oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (§ 132 Var. 2 StGB).
Dabei ist es für die Tatbestandverwirklichung zwar ohne Belang, ob im Einzelfall der Betroffene die fehlende Befugnis des Täters erkennt oder auf die vermeintlich amtliche Maßnahme reagiert. Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschrift, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Autorität staatlichen Handelns schützen soll, hat eine Handlung jedoch mangels Gefährlichkeit keine Tatbestandserheblichkeit, wenn sie nach dem Verständnis eines unbefangenen Beobachters offenkundig so weit von normaler staatlicher Tätigkeit abweicht, dass der Eindruck staatlichen Handelns nicht erweckt werden kann. Bereits ein offenkundig von Drogen oder Alkohol beeinflusstes Verhalten kann insoweit schon gegen die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes sprechen (BGH, 2 StR 426/21).
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