Der BGH (IX ZR 199/14) hat – wenig überraschend, gleichwohl interessant – festgestellt:
- Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
- Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.
Es ging hier um den „Klassiker“ eines von einem Inkassobüro verwendeten Formulars in dem diese (wertlose) Erklärung von vornherein enthalten war. Zu dem Thema verweist der BGH zudem passend nochmals darauf:
Allerdings wird darauf verwiesen, dass dann, wenn das selbständige Schuldanerkenntnis ohne Gegenleistung erklärt werde, es schenkweise gegeben werde und deswegen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe
Es ist insoweit Unsitte, dass Inkassobüros sich ein selbstständiges Anerkenntnis unterschreiben lassen und auf diesem dann später Forderungen begründen möchten. Gerade bei den Amtsgerichten stellt es sich dann immer wieder als problematisch dar, da diese zum einen die Problematik der Unterscheidung zwischen deklaratorischem/konstitutivem Schuldanerkenntnis häufig nicht nachvollziehen und bei der Frage der Schenkungsregeln dann auch noch ganz „abwinken“.
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