Kassensysteme: Zertifizierte technische sicherheitseinrichtung wohl erst ab 10/2020 Pflicht

Nach § 146a der (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungs­ systeme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert. Der Deutsche Industrie­ und Handelskammertag (DIHK) hat nun berichtet, dass das Bundes­ finanzministerium eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.9.2020 anvisiert (BMF-Schreiben vom 17.6.2019, IV A 4 – S 0316-a/18/10001).

Nach den DIHK-­Informationen sind zurzeit noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich. Voraussichtlich erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein, sodass keine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 1.1.2020 möglich ist. Daher plant das Bundesfinanzministerium, so der DIHK, ein Schreiben mit einer Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.9.2020. Das Schreiben soll nach Abstimmung mit den Län­dern Ende September/Anfang Oktober 2019 veröffentlicht werden.

Hinweis: Auf Bund-Länder-Ebene wurde später dann eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen. Der Grund für die jetzt beschlossene Nichtaufgriffsregelung: Voraussichtlich erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein. Somit war absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 1.1.2020 nicht mehr möglich sein wird.

Eine Verlängerung gibt es nach der Mitteilung der IHK Ruhr auch für die Meldungen, die Steuerpflichtige dem Finanzamt machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäfts- vorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Diese Meldungen sollen erst erfolgen müssen, wenn ein elektronisches Meldever- fahren verfügbar ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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