54. Deutscher Verkehrsgerichtstag: Empfehlung zu Dashcams

Die Empfehlungen des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstags zu Dashcams.

Der Arbeitskreis VI auf dem 54. Deutschen Verkehrsgerichtstag hat seine Empfehlungen zum Thema Dashcams im Strassenverkehr mitgeteilt. Man vertritt dort letztlich die Idee, dass es kein generelles Verbot oder eine generelle Erlaubnis geben soll, sondern ein abgestuftes Betriebsmodell.

Damit ist freilich ein schöner dogmatischer Ansatz gefunden, der aber mangels Kontrollmöglichkeit in der Praxis dann doch wieder Bedenken aufwerfen könnte. So spricht gegen eine Nutzung von Dashcams ja nicht, dass eine Aufklärung von Unfällen oder Straftaten ermöglich wird; vielmehr ist es der dezentral erzeugte Überwachungsdruck, der zu einem ständigen Gefühl des Überwachtseins im Strassenverkehr führt, der Bedenken begegnet. Dem wird man nicht durch theoretische Betriebsmodelle begegnen können, zumal schon das (sichtbare) Vorhandensein einer Kamera zur Veränderung und Anpassung menschlicher Verhaltensweisen führt. Daher sehe ich in diesen Empfehlungen zwar gute Gedanken, aber in der Praxis keinen ernsthaften Ansatzpunkt wie dies funktionieren soll.

Aus den Empfehlungen:

  1. Die Video-Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mithilfe von Dashcams kann einen Beitrag zur Aufklärung von Unfallhergängen und Straftaten leisten, aber auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten führen. Der Arbeitskreis beklagt, dass weder in Deutschland noch in den Nachbarländern eine klare Rechtslage zur Verwendung derartiger Kameras und zur Verwertung damit erzeugter Aufnahmen vor Gericht besteht.
  2. Der Arbeitskreis empfiehlt daher eine gesetzliche Regelung, die auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts möglichst ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der EU gewährleistet.
  3. Anstelle eines generellen Verbotes oder einer generellen Zulassung derartiger Aufzeichnungen ist ein sachgerechter Ausgleich zwischen Beweisinteresse und durch den Gesetzgeber geboten.
  4. Dieser Ausgleich könnte darin bestehen, dass die Aufzeichnung mittels derartiger Geräte dann zulässig ist, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen, insbesondere bei einem (drohenden) Unfall, erfolgt oder bei ausbleibendem Anlass kurzfristig überschrieben wird.
  5. Die Verwertung von rechtswidrigen -Aufnahmen im Gerichtsverfahren richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Beweisverwertungsverboten.
  6. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen ohne schwerwiegende Gefährdung oder Folgen soll weiterhin nicht auf die Aufzeichnungen von Dashcams gestützt werden können.
  7. Der Missbrauch von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten, z. B. eine Veröffentlichung im Internet, sollte mit Sanktionen bedroht werden.
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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