insolvenzanfechtung: Geld bekommen und es behalten dürfen ist zweierlei

In wirtschaftlich schlechten Zeiten lässt die Zahlungsmoral nach. Doch auch wer bei einer finanziell angeschlagenen Firma letztendlich an sein Geld kommt, kann noch nicht aufatmen. Wird die Schuldnerin nämlich in nahem zeitlichen Zusammenhang insolvent, so muss das Geld eventuell an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden.

Sachverhalt

Die spätere Beklagte hatte gegen die „Pleitefirma“ umfangreiche Forderungen. Um wenigstens an einen Teil des Geldes zu kommen, ließ sie sich noch offene Ansprüche ihrer Schuldnerin gegen Dritte in Höhe von knapp 23.000,- € abtreten. Die Dritten zahlten diese Summe auch brav an die Beklagte. Doch als die Schuldnerin nicht einmal zwei Monate nach Abtretung anmeldete, kam das böse Erwachen: der Insolvenzverwalter focht die Forderungsabtretung an und klagte auf Herauszahlung des erlösten Betrages.

Gerichtsentscheidung

Im Einklang mit den bestehenden Gesetzen, wie das Landgericht Coburg befand. Nach den einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) sei die Beklagte zur „Rückzahlung“ verpflichtet. Die Beklagte habe zwar Zahlung beanspruchen können, nicht aber, dass ihr Ansprüche gegen Dritte übertragen werden. Und zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung sei die Schuldnerin schon zahlungsunfähig gewesen. Weil der Insolvenzantrag nur knapp zwei Monate danach gestellt wurde, greife die Anfechtung des Insolvenzverwalters ohne weiteres durch – egal, ob die Beklagte die finanzielle Malaise ihrer Geschäftspartnerin gekannt habe oder nicht.

Fazit

Geld bekommen und Geld behalten dürfen sind zweierlei Paar Stiefel.

LG Coburg, Urteil vom 29.5.2002, Az: 13 O 90/02; rechtskräftig

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.