In wirtschaftlich schlechten Zeiten lässt die Zahlungsmoral nach. Doch auch wer bei einer finanziell angeschlagenen Firma letztendlich an sein Geld kommt, kann noch nicht aufatmen. Wird die Schuldnerin nämlich in nahem zeitlichen Zusammenhang insolvent, so muss das Geld eventuell an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden.
Sachverhalt
Die spätere Beklagte hatte gegen die „Pleitefirma“ umfangreiche Forderungen. Um wenigstens an einen Teil des Geldes zu kommen, ließ sie sich noch offene Ansprüche ihrer Schuldnerin gegen Dritte in Höhe von knapp 23.000,- € abtreten. Die Dritten zahlten diese Summe auch brav an die Beklagte. Doch als die Schuldnerin nicht einmal zwei Monate nach Abtretung Insolvenz anmeldete, kam das böse Erwachen: der Insolvenzverwalter focht die Forderungsabtretung an und klagte auf Herauszahlung des erlösten Betrages.
Gerichtsentscheidung
Im Einklang mit den bestehenden Gesetzen, wie das Landgericht Coburg befand. Nach den einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) sei die Beklagte zur „Rückzahlung“ verpflichtet. Die Beklagte habe zwar Zahlung beanspruchen können, nicht aber, dass ihr Ansprüche gegen Dritte übertragen werden. Und zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung sei die Schuldnerin schon zahlungsunfähig gewesen. Weil der Insolvenzantrag nur knapp zwei Monate danach gestellt wurde, greife die Anfechtung des Insolvenzverwalters ohne weiteres durch – egal, ob die Beklagte die finanzielle Malaise ihrer Geschäftspartnerin gekannt habe oder nicht.
Fazit
Geld bekommen und Geld behalten dürfen sind zweierlei Paar Stiefel.
LG Coburg, Urteil vom 29.5.2002, Az: 13 O 90/02; rechtskräftig
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