Der BGH (VIII ZR 330/09) hat zwei Dinge klar gestellt:
- Grundsätzlich ist es selbstverständlich möglich, bei einem Mangel der Mietsache, ein Zurückbehaltungsrecht an dem zu zahlenden Mietzins auszuüben (Zurückbehaltungsrecht heißt, dass man die Miete später fließen lässt – nicht mit der Minderung verwechseln!)
- Wer dieses Zurückbehaltungsrecht ausüben möchte, muss dafür Sorge tragen, dass sein Vermieter auch über den Mangel informiert ist, eine vorherige Inkenntnis-Setzung bzgl. des Mangels ist daher Zwingend.
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