Vorrangig ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, der die höheren wirtschaftlichen Leistungen erbringt. Sind diese objektiv gleichwertig, ist darauf abzustellen, wer den prozentual höheren Anteil von seinem Einkommen aufbringt. Folge hieraus ist, dass mangels anderer Umstände dem finanziell und wirtschaftlich schwächeren Elternteil das Kindergeld auszuzahlen ist.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig beendete den Streit eines getrennt lebenden Ehepaars um die Frage, an wen von ihnen die Familienkasse das Kindergeld zahlen solle. Dabei wies das OLG darauf hin, dass mehrere bezugsberechtigte Personen untereinander bestimmen müssten, wer die Zahlung von Kindergeld beanspruchen könne. Werde keine Bestimmung getroffen, bestimme das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Das Gericht habe dabei den Grundgedanken des § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Danach solle vorrangig derjenige Elternteil Kindergeldberechtigter sein, der für das Kind die höheren wirtschaftlichen Leistungen erbringt. Sofern die objektiven Leistungen weitgehend gleich seien, müsse auf die subjektiven Leistungen abgestellt werden. Das bedeute, dass der finanziell und wirtschaftlich schwächere Elternteil subjektiv gesehen höhere Leistungen erbringe als der andere Elternteil. Das folge daraus, dass er von seinem geringeren Einkommen einen prozentual höheren Anteil für den Unterhalt des Kindes aufbringe. Im vorliegenden Fall sei der Kindesvater der finanziell und wirtschaftlich schwächere Elternteil. Deshalb sei ihm die Kindergeldberechtigung zuzusprechen (OLG Schleswig, 13 WF 187/03).
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