Arbeit an Bauwerk bei Werkvertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage?

Gewährleistung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage: Der (VII ZR 348/13) hat – anlässlich einer Tennishalle – entschieden, dass die lange Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Dach Anwendung finden kann, wenn

  • die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird,
  • der Einbau eine grundlegende Erneuerung des Gebäudes darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und
  • die Photovoltaikanlage dem Gebäude dient, indem sie eine Funktion für dieses erfüllt.

Hinsichtlich er hier betroffenen Tennishalle hat der BGH dabei klargestellt, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage eine Funktion für die Tennishalle erfüllt, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist dabei, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient:

Zwar entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bei der Errichtung eines Gebäudes eine eingebaute technische Anlage der Funktion des Gebäudes dienen muss, damit die lange Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Anwendung findet. Der Senat hat indes bereits entschieden, dass es zur Beantwortung der Frage, ob Arbeiten der grundlegenden Erneuerung dienen, nicht darauf ankommt, ob das Bauwerk auch ohne die Arbeiten funktionstüchtig geblieben wäre (Urteil vom 3. Dezember 1998 – VII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671, juris Rn. 11). Entscheidend ist vielmehr der Vergleich mit der Neuerrichtung.

Es kommt daher darauf an, ob der Einbau einer Photovoltaikanlage, wie sie die Beklagte schuldete, bei der Neuerrichtung eines Gebäudes als Arbeiten bei einem Bauwerk zu qualifizieren ist. Das ist zu bejahen, da das Gebäude, unabhängig von seinen sonstigen Zwecken, jedenfalls auch dazu gedient hätte, Trägerobjekt für eine Photovoltaikanlage zu sein. Nichts anderes gilt für die grundlegende Erneuerung eines Gebäudes, die auf einer (teilweisen) Veränderung oder Erweiterung der Funktion beruht. Wenn nunmehr die Tennishalle der Klägerin auch dazu dienen sollte, Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage zu sein, lag darin eine Funktionserweiterung, die, unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen, dazu führt, die lange Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzuwenden (so auch Grabe, BauR 2015, 1, 4). Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient.

Bundesgerichtshof, VII ZR 348/13

Insgesamt dürfte also alleine deswegen eine Arbeit an einem Bauwerk vorliegen, weil hier die „Trägerfunktion“ durch das Gebäude im Raum steht. Dabei kann man an der Stelle durchaus trefflich diskutieren, inwieweit eine solche Anlage der Funktion des Gebäudes dient – tatsächlich „dient“ die Anlage weniger der Funktion, als dass sie durch ihren Einbau nachträglich die Funktion überhaupt erst schafft, also Zweckbildend und nicht Zwecknutzend ist. Der argumentative Kniff des BGH überzeugt mich daher durchaus eher weniger. Mir erschliesst sich die Fragestellung allerdings schon daher nicht, da eine Photovoltaikanlage immer für sich als Bauwerk zu qualifizieren sein wird, wie auch der BGH klarstellt:

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können technische Anlagen selbst als Bauwerk angesehen werden. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1998 – VII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671, juris Rn. 15 ff.; vom 20. Februar 1997 – VII ZR 288/94, BauR 1997, 640, 641, juris Rn. 12).3

Soweit der VIII. Zivilsenat ausgeführt hat, die auf dem Dach einer Scheune angebrachte Photovoltaikanlage sei mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk (Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 21 = NZBau 2014, 558), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dieser hat entschieden, dass mit einem Gebäude fest verbundene technische Anlagen ein Bauwerk darstellen können (für eine Elektro-Hängebahn in einer Werkhalle: Urteil vom 20. Februar 1997 – VII ZR 288/94, BauR 1997, 640, 641, juris Rn. 12).

Bundesgerichtshof, VII ZR 348/13
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.