Impressum: Angabe eines Postfachs im Impressum nicht ausreichend

Das Landgericht Traunstein (1 HK O 168/16) hat in aller Kürze bestätigt, dass die Angabe eines Postfachs im nicht ausreichend ist und einen Wettbewerbsverstoss darstellt:

Unstreitig ist der Beklagte im gerügten Internetauftritt unter einer Postfachnummer aufgetreten. Das ist unzureichend (Jan D. Müller-Broich, Telemediengesetz, 1. Auflage 2012 § 5 Rn. 5). Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Unstreitig hatte der Beklagte seinen Internetauftritt geändert. Wie der Kläger zu Recht ausführt, ist die bloße Änderung des gerügten Auftritts nicht geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 1.38 und 1.39).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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