Das Landgericht Traunstein (1 HK O 168/16) hat in aller Kürze bestätigt, dass die Angabe eines Postfachs im Impressum nicht ausreichend ist und einen Wettbewerbsverstoss darstellt:
Unstreitig ist der Beklagte im gerügten Internetauftritt unter einer Postfachnummer aufgetreten. Das ist unzureichend (Jan D. Müller-Broich, Telemediengesetz, 1. Auflage 2012 § 5 Rn. 5). Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Unstreitig hatte der Beklagte seinen Internetauftritt geändert. Wie der Kläger zu Recht ausführt, ist die bloße Änderung des gerügten Auftritts nicht geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 1.38 und 1.39).
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