Lieferstopp: Schadenersatzklage von Automobilindustrie-Zulieferer

Das Oberlandesgericht Stuttgart (2 U 3/21) hat jetzt eine Schadenersatzklage eines Automobilzulieferers gegen einen Fahrzeughersteller (Mercedes Benz Group AG) abgewiesen. Der Zulieferer hatte dem Fahrzeughersteller mit einem Lieferstopp gedroht. Das war widerrechtlich.

Das war geschehen

Der Zulieferer (Kläger) belieferte den Hersteller (Beklagten) seit dem Jahr 2010 mit Kfz-Sitzbezügen, die in Slowenien produziert wurden. Aufgrund gestiegener Kosten hielt der Kläger die Fortsetzung dieser Geschäftsbeziehung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr für wirtschaftlich und kündigte am 13.12.2013 sämtliche Lieferverträge außerordentlich zum 31.1.2014. Der Beklagte wies die Kündigung zurück.

Nachdem die in der Folgezeit geführten Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, teilte der Kläger am 31.01.2014 mit, dass er ab dem Folgetag bis zu einer vertraglichen Einigung keine Sitzbezüge mehr liefern werde. Hierauf schlossen die Parteien am 4.2.2014 eine Vereinbarung, die u. a. eine Verlagerung der Produktion sowie eine dreijährige Abnahme- und Preisgarantie und eine monatliche Ausgleichszahlung für den Kläger vorsah. Anfang August 2014 focht der Beklagte diese Vereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung an und verweigerte in der Folgezeit die Abnahme weiterer Sitzbezüge. Der Kläger hielt die Anfechtung für unwirksam und forderte vom Beklagten Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, in Höhe von rund 40 Mio. Euro.

So entschied das Gericht

Das OLG: Zum Zeitpunkt des angekündigten Lieferstopps habe die ursprüngliche Vertragsbeziehung zwischen den Parteien fortbestanden, da der Kläger diese nicht zum 31.1.2014 habe kündigen können. Bei der Ankündigung des Lieferstopps, der sich massiv auf den Produktionsprozess des Beklagten ausgewirkt hätte, habe es sich daher um eine widerrechtliche Drohung gehandelt. Die unter dem Druck dieser Drohung zustande gekommene Vereinbarung vom 4.2.2014 habe der Beklagte wirksam angefochten, sodass der Kläger aus ihr keine Pflicht zur Abnahme von Sitzbezügen und daher auch keine Schadenersatzansprüche wegen Verletzung dieser Pflicht herleiten könne. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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