Mit der PKW-EnVKV hat ein Händler in einer Zeitungsanzeige Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (inner- und außerorts) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer PKW zu geben (§§ 5 Abs. 1, 2 Nr. 9 Pkw-EnVKV). Wenn man nun nur einen PKW bewirbt, ist das einfach – aber wie geht man damit um, wenn mehrere PKW beworben werden? Hier hat der Händler die Wahl: Bei der Werbung für mehrere PKW können wahlweise
- die Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle oder
- die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen jeweils im kombinierten Testzyklus angegeben werden.
Das klingt verständlich, aber noch davor kann eine Frage auftreten, die das Oberlandesgericht Köln (6 U 90/12) beschäftigte: Wann liegt eine Werbung für ein einzelnes, wann eine für mehrere Fahrzeuge vor. Die Frage kann dann kritisch werden, wenn der werbende Autohändler eine ganze Fahrzeugreihe bewerben wollte (und darum Spannbreiten bei den notwendigen Angaben nach PKW-EnVKV gemacht hat), der abmahnende Wettbewerbsverband aber die Bewerbung eines konkreten Modells herausgelesen hat. Letztlich gilt: Wie eine Werbeanzeige zu verstehen ist, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Wer also eine Werbeanzeige unklar formuliert, setzt sich des freien Beurteilungsspielraums des Gerichts aus, das regelmäßig folgenden Satz dazu formulieren wird
Dies vermag der Senat, dessen Mitglieder ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich erkennenden Wettbewerbskammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde zu beurteilen.
Nach diesem Satz beginnt dann meistens das Desaster – so auch hier. Die Anzeige selbst war zwar sehr allgemein gehalten, orientiert auf eine Fahrzeugreihe und einen bestimmten Antriebstyp, aber dennoch folgte am Ende „Das Ergebnis“ in dem man konkret auf ein Fahrzeug und dessen guten Eigenschaften Bezug nahm. Dam an hierbei auch noch eine konkrete CO2-Ausstossmenge angab, war es eine Bewerbung eines einzelnen Fahrzeugs für das Gericht:
In den Headlines ist zwar die im neuen Pkw D – und damit in einer Modellreihe – zum Einsatz kommende Hybrid4-Technologie vorgestellt und eingangs des Fließtextes weiter erläutert worden. Diese allgemein gehaltenen Angaben haben jedoch anschließend durch den einleitenden Hinweis „Das Ergebnis:“ eine Konkretisierung und Vergegenständlichung hin zu einem bestimmten Fahrzeug erfahren. Dementsprechend ist durch die nachfolgende Angabe „ein Allradantrieb mit insgesamt 200 PS (147 kW) bei gerade mal 99 g/km CO2-Ausstoß. Ein ausgezeichnetes Fahrgefühl“ ein (einziges) bestimmtes Fahrzeug mit konkreten Eigenschaften beschrieben worden, das auch nach objektiven Kriterien ein spezifisches Pkw-Modell darstellt. Die vorgenannten Angaben nehmen aus Sicht des verständigen Lesers auf ein konkretes Fahrzeug mit einer bestimmten CO2-Emission Bezug. Die CO2-Ausstoßmenge ist indes auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ein maßgebliches Merkmal zur Abgrenzung verschiedener Fahrzeugversionen voneinander und damit zur Kennzeichnung eines speziellen Fahrzeugmodells.
Wenig überraschendes Ergebnis: Die Gestaltung von Werbeanzeigen für PKW muss äusserst umsichtig gehandhabt werden. Jedenfalls, wenn man eine Baureihe bewerben möchte, sollte man Individualisierungen unterlassen, sofern man nicht für jeden Einzelfall die Angaben nach der PKW-EnVKV vornimmt. (so auch OLG Köln, 6 U 217/06)
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