PKW-EnVKV: Fahrzeugansicht ohne direkte Kaufmöglichkeit ist virtueller Verkaufsraum

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 58/12) hat sich zur Qualifizierung der Webseite eines Autohauses als „virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der geäußert. Es ging hier um die typische Argumente, die Autohäuser vorbringen, wenn einzelne Fahrzeuge schlicht präsentiert werden ohne dass man sie direkt kaufen kann:

  • Dem Kunden werden lediglich nach Eingabe einiger Suchkriterien einige Fahrzeugmodelle zur weiteren Betrachtung angezeigt, was bloße Werbung ist – sonst wäre ja jede Bewerbung von PKW im Internet schon ein „virtueller Verkaufsraum“.
  • Damit ein virtueller Verkaufsraum vorliegt muss, wegen der Vergleichbarkeit zum realen Verkaufsraum, eine sofortige Kaufmöglichkeit gefordert werden.

Dies lehnte das OLG Düsseldorf unter Verweis auf den Verordnungstext ab. Zur Erinnerung: Nach der PKW- sind u.a. CO2-Verbrauchsangaben in solchen virtuellen Verkaufsräumen notwendig, die aber gerne unterlassen werden, ausführlich:

Gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 der Anlage 4 zu § 5 PkwEnVKV hat, wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben. Dabei ist ausweislich Satz 4 sicherzustellen ist, dass die Angaben dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

Das OLG stellt klar, dass eine Konfiguration keinesfalls zwingend notwendig ist, um einen virtuellen Verkaufsraum zu erkennen. Der Gesetzgeber hatte insofern ausdrücklich das „auswählen“ als Tatbestandsmerkmal aufgenommen, weil Verbraucher gerade auch vorkonfigurierte Fahrzeuge besonders bevorzugen.

Auch der Umstand, dass der nicht direkt geschlossen werden kann, sondern erst noch Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen werden muss, steht einer Einordnung als virtueller Verkaufsraum nicht entgegen:

So hat der Gesetzgeber neben das Anbieten zum Kauf das Ausstellen als eigenständigen Anwendungsfall gesetzt. Dabei handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass an einer einmal getroffenen Entscheidung vielfach auch dann festgehalten wird, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht verankerten Auswahlkriterien wie der CO2-Effizienz besteht die Gefahr, dass eine diesbezügliche Information, wenn sie nicht schon bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich der in Betracht kommenden Fahrzeuge vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet. Zudem kann es auch bei einer Auswahlentscheidung im realen Verkaufsraum vorkommen, dass der Kaufvertrag nicht unmittelbar, sondern mit einem gewissen zeitlichen Abstand geschlossen wird.

Ergebnis mit dem OLG Düsseldorf: Auch wenn Fahrzeuge schlicht präsentiert werden und zum Kauf erst noch der Verkäufer irgendwie kontaktiert werden muss, wird man an der PKW-EnVKV nicht vorbei kommen. Die ungebliebten CO2-Verbrauchsangaben sollten insofern schon rein vorsichtshalber immer aufgenommen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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