Ein Fahrradfahrer verliert nicht sein Vorfahrtsrecht an einer unübersichtlichen Kreuzung, wenn er sein Fahrrad über eine kurze Wegstrecke schiebt.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht Bremen (1 U 37/17). Die Richter argumentierten, dass sich für einen Fahrradfahrer an seiner Einordnung als Fahrzeugführer in Sinne der Straßenverkehrsordnung nichts ändert, wenn er anhält, absteigt und sein Fahrrad kurzfristig schiebt. Es besteht ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Führen des Fahrrads, dass eine derartige Differenzierung nicht geboten ist.
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