Das Oberlandesgericht Hamm (26 O 12/13) hatte sich mit einem Nothalt auf der Autobahn zu beschäftigen. Ein Autofahrer musste sich wohl während der Fahrt übergeben und hat dann notgedrungen angehalten. Er hatte allerdings nicht sofort als erstes nach dem Halt ein Warndreieck aufgestellt, sondern vielmehr sich selbst gesäubert und einen Eimer entleert. Es kam dann zu einem Unfall – und es wurde um seinen Haftungsanteil gestritten. Letztlich wurde er zu 50% heran gezogen.
So sehr der Vorfall menschlich auch verständlich ist, man muss sehen, dass gleichwohl hierdurch die Gefahr auf der Autobahn spürbar erhöht wurde. Hintergrund ist unter anderem, dass der Verkehr auf einer Autobahn wegen des entsprechenden Verbots grundsätzlich nicht mit haltenden Fahrzeugen rechnen muss. Ein Anhalten ist insofern nur in zwingenden Fällen erlaubt, wobei die Straßenverkehrsordnung dann notwendige Sicherungsmaßnahmen, insbesondere das sofortige Aufstellen eines Warndreiecks, vorsieht.
Das Anhalten selbst begegnet dabei zu Recht auch bei Gericht keinerlei Bedenken, dieses war in jedem Fall gerechtfertigt. Das Gericht macht dem Fahrer dabei auch keine Vorwürfe dahingehend, dass er sich erst selbst gesäubert hat. Vielmehr kann dies letztendlich dahinstehen bleiben, da sich objektiv nun einmal die Gefahr erhöht hat und sich damit dann letztlich die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr erhöhte. Das Oberlandesgericht ging letztendlich davon aus, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs in diesem Fall mit mindestens 50 % anzusetzen ist.
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