Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer weiteren Entscheidung (7 U 154/23) klargestellt, dass ein bloßer Kontrollverlust über persönliche Daten keinen ausreichenden Grund für die Zuerkennung von Schadensersatz darstellt.
Die Klägerin hatte aufgrund eines Scraping-Vorfalls ihre Telefonnummer verloren und forderte immateriellen Schadensersatz. Das Gericht lehnte die Klage ab und betonte die Notwendigkeit konkreter individueller Darlegungen der über den Kontrollverlust hinausgehenden persönlichen Beeinträchtigungen.
Sachverhalt
Im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 kam es bei der Plattform der Beklagten zu einem Scraping-Vorfall, bei dem unter anderem die Telefonnummer der Klägerin erfasst wurde. Die Klägerin machte geltend, dass der Verlust der Kontrolle über ihre Telefonnummer und die damit verbundene Befürchtung eines Missbrauchs dieser Daten einen immateriellen Schaden darstelle und daher Schadensersatz rechtfertige.
Rechtliche Analyse
Kontrollverlust und Schadensersatz
Das OLG Hamm stellte fest, dass ein Kontrollverlust über Daten allein nicht ausreicht, um einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Es bedarf vielmehr der Darlegung und des Nachweises konkreter persönlicher oder psychologischer Beeinträchtigungen, die kausal auf das Scraping zurückzuführen sind.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat klargestellt, dass die bloße Befürchtung eines Missbrauchs ohne nachgewiesene negative Folgen nicht als immaterieller Schaden qualifiziert werden kann. Auch ein Kontrollverlust kann ohne nachgewiesene negative Folgen nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen.
Konkrete individuelle Darlegung
Das OLG Hamm betonte, dass es einer konkret individuellen Darlegung bedarf, die über den bloßen Kontrollverlust hinausgeht. Diese Darlegung muss kausal auf das Scraping zurückführende persönliche Beeinträchtigungen umfassen. Diese Beeinträchtigungen müssen im Zweifel im Rahmen einer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO festzustellen sein.
Bedeutung der vorherigen Bekanntheit der Daten
Das Gericht führte weiter aus, dass im Einzelfall ein Kontrollverlust bereits dann verneint werden kann, wenn die betroffenen Daten, wie hier die Handynummer der Klägerin, schon vor dem Scraping einem unbestimmten Kreis bekannt waren. Die Klägerin hatte ihre Telefonnummer sowohl privat als auch beruflich genutzt und auf Visitenkarten weitergegeben. Daher konnte sie nicht darlegen, dass sie die Kontrolle über diese Daten erst durch den Scraping-Vorfall verloren hatte.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass für die Zuerkennung von Schadensersatz bei Datenschutzverstößen über den bloßen Kontrollverlust hinausgehende persönliche Beeinträchtigungen konkret dargelegt und nachgewiesen werden müssen. Es bleibt also dabei: Ein Kontrollverlust allein stellt keinen immateriellen Schaden dar, insbesondere wenn die betroffenen Daten bereits einem unbestimmten Personenkreis bekannt waren.
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