Unentgeltliche Überlassung von Daten an Dritte

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (12 U 37/23) hat entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung von Daten an einen Dritten nur dann eine Gläubigerbenachteiligung darstellt, wenn diese Daten Teil des geschäftlich genutzten Vermögens des Schuldners sind. Im konkreten Fall hatte die B- Wirtschaftsdaten aus Rezepten an eine Schwestergesellschaft weitergegeben, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

Der Insolvenzverwalter der B-GmbH verlangte daraufhin Wertersatz von der Beklagten, argumentierte jedoch vergeblich, dass die unentgeltliche Überlassung eine Gläubigerbenachteiligung darstelle. Das OLG stellte klar, dass eine Gläubigerbenachteiligung nur vorliegt, wenn die Überlassung der Daten das Aktivvermögen des Schuldners schmälert. Da die B-GmbH die Daten nicht selbst wirtschaftlich nutzte und diese nicht Teil ihres geschäftlich genutzten Vermögens waren, konnte keine Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden. Die wurde daher abgewiesen.

Sachverhalt

Die B-GmbH, ein Abrechenzentrum für Apothekenrezepte, überließ Wirtschaftsdaten unentgeltlich an eine Schwestergesellschaft, die diese Daten weiterverarbeitete und vermarktete. Der Insolvenzverwalter der B-GmbH forderte Wertersatz für diese unentgeltliche Überlassung, da sie seiner Ansicht nach eine Schenkung darstellte und somit die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

Rechtliche Analyse

Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen

Gemäß § 134 Abs. 1 InsO sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners anfechtbar, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und eine Gläubigerbenachteiligung bewirken. Der Begriff der unentgeltlichen Leistung umfasst alle Rechtshandlungen, die einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners entfernen.

Anforderungen an die Gläubigerbenachteiligung

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Handlung das Aktivvermögen des Schuldners schmälert oder das Passivvermögen erhöht. Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass dies nur der Fall ist, wenn die unentgeltlich überlassenen Gegenstände Teil des geschäftlich genutzten Vermögens des Schuldners sind. Wenn der Schuldner die betreffenden Gegenstände nicht selbst wirtschaftlich nutzt, ist eine Gläubigerbenachteiligung nicht ohne weiteres anzunehmen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Im vorliegenden Fall stellte das OLG fest, dass die Wirtschaftsdaten nicht Teil des geschäftlich genutzten Vermögens der B-GmbH waren. Der Unternehmensgegenstand der B-GmbH beschränkte sich auf die Abrechnung von Rezepten gegenüber Kostenträgern. Der Vertrieb und die Vermarktung der Daten waren bewusst auf eine andere Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe verlagert worden. Daher konnte die Überlassung der Daten an die Schwestergesellschaft keine Gläubigerbenachteiligung bewirken.

Beweislast

Der Insolvenzverwalter trägt die dafür, dass eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die B-GmbH bei einer eigenen Nutzung der Daten wirtschaftliche Vorteile hätte erzielen können. Auch der Umstand, dass die B-GmbH die Daten anonymisiert hatte, bevor sie sie weitergab, ändert nichts an dieser Bewertung, da dies eine gesetzliche Voraussetzung für die Weitergabe war.


Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen im Insolvenzrecht. Insbesondere wird klargestellt, dass eine Gläubigerbenachteiligung nur dann vorliegt, wenn die unentgeltlich überlassenen Gegenstände tatsächlich Teil des geschäftlich genutzten Vermögens des Schuldners sind. Diese Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen innerhalb von Konzernstrukturen, die ihre Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte auf verschiedene Gesellschaften verteilen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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