Verzicht auf Begründung des Beschlusses im OWI-Verfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/21, hebt hervor, dass der Verzicht auf eine Begründung des Beschlusses im schriftlichen Bußgeldverfahren von den Verfahrensbeteiligten eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden muss. Das bloße Schweigen auf eine Anfrage des Amtsgerichts, mit der angekündigt wird, es werde eine unterbliebene Äußerung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG als Verzicht auf eine Begründung werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar:

Von einer Begründung des Beschlusses kann gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nur dann abgesehen werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichten. Ein solcher Verzicht muss eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., Hettenbach in: BeckOK OWiG, 31. Edition 2021, § 72 Rdn. 48). Eine solche Erklärung liegt hier nur seitens der Staatsanwaltschaft vor, es fehlt eine Verzichtserklärung des Betroffenen und der Verteidigerin.

Das bloße Schweigen auf eine zu einem Verzicht gestellte Anfrage des Amtsgerichts, mit der angekündigt wird, es werde eine unterbliebene Äußerung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG als Verzicht auf eine Beschlussbegründung werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar (vgl. OLG Hamm BeckRS 2014, 12982; Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 72 Rdn. 67c; Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 22. Lfg. 2015, § 72 Rdn. 28a). Insoweit ist die Rechtslage mangels entsprechender Regelung anders als bei einem ausgebliebenen Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren, nachdem das Gericht den nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderlichen Hinweis erteilt hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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