Verzicht auf Begründung des Beschlusses im OWI-Verfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/21, hebt hervor, dass der Verzicht auf eine Begründung des Beschlusses im schriftlichen Bußgeldverfahren von den Verfahrensbeteiligten eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden muss. Das bloße Schweigen auf eine Anfrage des Amtsgerichts, mit der angekündigt wird, es werde eine unterbliebene Äußerung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG als Verzicht auf eine Begründung werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar:

Von einer Begründung des Beschlusses kann gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nur dann abgesehen werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichten. Ein solcher Verzicht muss eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., Hettenbach in: BeckOK OWiG, 31. Edition 2021, § 72 Rdn. 48). Eine solche Erklärung liegt hier nur seitens der Staatsanwaltschaft vor, es fehlt eine Verzichtserklärung des Betroffenen und der Verteidigerin.

Das bloße Schweigen auf eine zu einem Verzicht gestellte Anfrage des Amtsgerichts, mit der angekündigt wird, es werde eine unterbliebene Äußerung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG als Verzicht auf eine Beschlussbegründung werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar (vgl. OLG Hamm BeckRS 2014, 12982; Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 72 Rdn. 67c; Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 22. Lfg. 2015, § 72 Rdn. 28a). Insoweit ist die Rechtslage mangels entsprechender Regelung anders als bei einem ausgebliebenen Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren, nachdem das Gericht den nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderlichen Hinweis erteilt hat.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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