Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernis

Im Strafprozess kann sich ein Verfahrenshindernis ergeben, etwa wenn eine bereits geahndete Tat nochmals angeklagte wurde („Strafklageverbrauch“): Hier gilt mit §206a StPO, dass wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt, das Gericht außerhalb der das Verfahren durch Beschluß einstellen kann. In der Hauptverhandlung aber gilt §260 Abs.3 StPO: „Die des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht“. Hierbei gibt es einiges zu beachten.

Es gilt Vorsicht: Die Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung! Dies nämlich dahin gehend, ob in rechtsfehlerhafter Weise keine eigenen Feststellungen getroffen werden, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob es sich bei den gegen den Angeklagten im vorliegenden Verfahren erhobenen Tatvorwürfen um dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO handelt, die bereits den Gegenstand des einer weiteren strafrechtlichen Ahndung bilden.

Es gilt insoweit, dass wenn ein Tatgericht ein Verfahren durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses einstellt, dieses ausgehend von der zugelassenen anzugeben hat, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist. Der Umfang der Darlegungen richtet sich dabei nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere der Eigenart des Verfahrenshindernisses (BGH, 4 StR 601/18). Hängt dessen Vorliegen von der strafrechtlichen Würdigung der Sache ab, erfordert die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, entsprechende Feststellungen – dies ausdrücklich im Strengbeweisverfahren. Der verlangt insoweit insbesondere Feststellungen bei Verfahrenshindernissen für

  • die Beurteilung der Verjährungsfrage (BGH, 1 StR 266/10),
  • die Prüfung der anderweitigen Rechtshängigkeit (BGH, 4 StR 601/18)
  • das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 54 SDÜ (BGH, 5 StR 96/19)
  • die Annahme eines Verfahrenshindernisses aufgrund rechtsstaatswidriger Tatprovokation (BGH, 5 StR 650/17)
  • die Annahme eines Strafklageverbrauchs (BGH, 6 StR 115/20)

Insbesondere ob eine nach Art. 103 Abs. 3 GG verbotene Doppelbestrafung vorliegt, kann mit dem BGH nicht nach Aktenlage geklärt werden, sondern hängt von den tatsächlichen Umständen der in der Anklage bezeichneten Tat ab. Das Tatgericht muss daher Feststellungen zu dieser treffen, sie in den Urteilsgründen darlegen und auf deren Grundlage eine konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten vornehmen. Erst auf dieser Grundlage kann – unter Berücksichtigung des für die Frage des Strafklageverbrauchs zu beachtenden Zweifelssatzes (BGH, 3 StR 651/17, 5 StR 96/19, 5 StR 574/01) – entschieden werden, ob dem Fortgang des Verfahrens das Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht (BGH, 6 StR 115/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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