Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts

Der (3 StR 415/20) konnte sich etwas ausführlicher zum Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts äussern und dabei die bisherige Rechtsprechung einerseits bekräftigen; andererseits wurde dogmatisch herausgewarbeitet, warum – jedenfalls aus Sicht des BGH – die Variante des versuchten Grunddelikts und versuchter Erfolgsqualifikation als Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts zu würdigen ist (zum Meinungsstreit in aller Kürze siehe etwa MüKo, §18, Rn.69/70).

Zu unterscheiden sind drei denkbare Konstellationen:

  1. Grunddelikt im Versuchsstadium stecken geblieben, während der qualifizierende Erfolg eintritt (sogenannter „erfolgsqualifizierte Versuch„);
  2. Grunddelikt verwirklicht, der in Kauf genommene oder sogar beabsichtigte qualifizierte Erfolg tritt aber nicht ein (sogenannte „versuchte Erfolgsqualifikation„);
  3. bloßes unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt mit dem Vorsatz der Herbeiführung der schweren Folge: wenn die schwere Folge nun nicht eintritt, handelt es sich für den BGH um einen Unterfall der versuchten Erfolgsqualifikation (so schon zuvor BGH, 3 StR 13/21).

Nunmehr hat der 3. Senat nachgelegt und begründet, warum sich die dritte Variante bereits aus dem Wortlaut des § 22 StGB in Verbindung mit den jeweiligen erfolgsqualifizierten Delikten ergibt. Denn: wer die Ausführung des Grunddelikts versucht und dabei zudem Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der schweren Folge hat, setzt nach seiner Vorstellung von der Tat sowohl unmittelbar
zum Grunddelikt als auch zur Verursachung der schweren Folge an, was der BGH so begründet:

Hierfür sprechen ebenfalls systematische Erwägungen. Nach § 11 Abs. 2
StGB ist das „Zwittergebilde“ (…) erfolgsqualifiziertes Delikt insgesamt als vorsätzliche Tat anzusehen. Damit gelten die allgemeinen Versuchsbestimmungen. Diese setzen nicht voraus, dass der Täter ein Tatbestandsmerkmal objektiv verwirklicht, sondern nur, dass er nach seiner Vorstellung von der Tat hierzu unmittelbar ansetzt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, für den Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts die Vollendung des Grundtatbestands oder den Eintritt der schweren Folge zu verlangen.

Für das genannte Ergebnis streiten schließlich Sinn und Zweck des hier
relevanten Normengefüges. Der Grund für die Versuchsstrafbarkeit ist – wie der
untaugliche Versuch zeigt – die in den Vorstellungen des Täters liegende Gefährlichkeit seines Tuns (sog. subjektive Versuchstheorie…) Dieser subjektive Handlungsunwert tritt bei demjenigen, der mit seinem Verhalten die Verwirklichung des Grunddelikts und den Eintritt der hierin angelegten schweren Folge anstrebt, unabhängig davon zutage, ob er das Grunddelikt im Ergebnis nur versucht oder vollendet. Auf einen wie auch immer gearteten objektiven Erfolgsunwert kommt es beim Versuch nicht an und deshalb ebenso wenig darauf, dass Teilabschnitte des erfolgsqualifizierten Delikts verwirklicht sind (…).

Die erfolgsqualifizierten Delikte sollen vielmehr den besonderen (Todes-)Gefahren entgegenwirken, die von ihren Grundtatbeständen ausgehen. Es entspricht daher
der ratio legis, auch denjenigen Täter zu ahnden, der Grunddelikt und Qualifikation intendiert und an beiden Zielen scheitert

BGH, 3 StR 415/20

Dass es sich bei Variante 3 letztlich um einen Unterfall der Variante 2 handelt dürfte heute hM sein, siehe zu den Fundstellen nur Paeffgen im NK-StGB, §18, Rn. 126).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.