Verkehrsunfall: Zur Haftungsverteilung im Parkhaus

Beim Landgericht Heidelberg (2 S 8/14) habe ich eine sehr gute Übersicht zur Quotelung der Anteile bei einem Verkehrsunfall in einem privaten Parkhaus gefunden:

Nach einhelliger Auffassung sind auch Parkhäuser und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Tiefgaragen – unabhängig von einer entsprechenden Widmung – jedenfalls während der Betriebszeit dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen, so dass die Verhaltensvorschriften der StVO anwendbar sind (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. § 1 StVO Rn 5 ff.). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, auf einem Parkplatz, der allein dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dient, unmittelbar anwendbar ist oder ob die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO in diesem Fall bei der Prüfung, ob der rückwärts Fahrende das Gebot der allgemeinen Rücksichtsnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) beachtet hat, lediglich mittelbar heranzuziehen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33 Rn 15 m.w.N., zitiert nach Juris). Jedenfalls trifft den rückwärts Fahrenden auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht (OLG Hamm, a.a.O.). Es ist anerkannt, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht. Dies gilt auch, wenn sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignet hat (OLG Hamm, a.a.O., Rn 17; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 9 StVO Rn 69).

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Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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