Inhalt und Umfang des in der Fußgängerzone erlaubten Lieferverkehrs

Der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts (1 Ss Rs 67/12 (146)) hatte in der vergangenen Woche über die Frage zu entscheiden, ob das Parken in einer Fußgängerzone, um dort Werbeschaukästen zu reinigen und neu zu bestücken, einen erlaubten Lieferverkehr darstellt.

Vom Amtsgericht Jena war ein 55-jähriger Mann, der in der Innenstadt von Jena mehrere Schaukästen betreibt, wegen verbotswidrigen Parkens in einem gesperrten Fußgängerbereich zu einer Geldbuße von 30 € verurteilt worden. Zwar hat die Stadt Jena an Werktagen von 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr den Lieferverkehr erlaubt und hatte der Mann sein Fahrzeug auch innerhalb dieser erlaubten Zeiten, nämlich morgens zwischen 08.30 Uhr und 08.50 Uhr in der Fußgängerzone geparkt. Das Amtsgericht war jedoch der Meinung, er könne sich nicht auf die Zusatzbeschilderung (den mit Zeichen Nr. 1026-35 erlaubten Lieferverkehr) berufen. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: „Lieferverkehr umfasst lediglich solche Waren, deren Umfang und/oder Gewicht ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheinen lässt. Hier erscheint es kaum möglich, dass Plakate vom Umfang oder Gewicht so gestaltet sind, dass ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheint.“

Dieser Auffassung ist das Thüringer Oberlandesgericht nicht gefolgt und hat der Rechtsbeschwerde des Mannes stattgegeben; ihn also freigesprochen. Das Amtsgericht habe den in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gesetzlich nicht definierten Begriff „Lieferverkehr“ zu eng interpretiert; Wortsinn und gängiger Sprachgebrauch verlangten eine großzügigere Auslegung. Hiernach sei Lieferverkehr „als stichwortartige Umschreibung des zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebs erforderlichen geschäftsmäßig – d.h. von Gewerbetreibenden und nicht von Privaten – durchgeführten Transports von Gegenständen von oder zu (anderen) Gewerbetreibenden oder Kunden“ zu verstehen. Das Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ solle das Fortbestehen wirtschaftlich sinnvoller geschäftlicher Betätigung in der Fußgängerzone ermöglichen; nicht zuletzt deshalb, weil diese dadurch in allgemein erwünschter Weise belebt werde. Dem widerspräche es, den Begriff des Lieferverkehrs unter Außerachtlassung von Wirtschaftlichkeits- und Gleichbehandlungserwägungen so auszulegen, dass Gewerbetreibenden das Befahren der Fußgängerzone nur dann erlaubt sei, wenn ihnen der durchgeführte Transport wegen der Größe und/oder Schwere der beförderten Gegenstände zu Fuß unzumutbar sei. Auch die geschäftliche Beförderung leichter (tragbarer) Gegenstände in die oder aus der Fußgängerzone sei als „Lieferverkehr“ anzusehen. Allein entscheidend sei also nur, ob der Ort, von oder zu dem geliefert werde, in der Fußgängerzone läge; ein bloßes abkürzendes Durchfahren der Fußgängerzone zu einem außerhalb gelegenen Lieferort sei nicht gestattet.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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