BGH: Keine “Verrechnung” der Mietkaution mit sonstigen Forderungen

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 36/12) hat klargestellt, dass eine Mietkaution nicht für sonstige Forderungen des Vermieters angetastet werden darf, insbesondere ist eine Aufrechnung nicht möglich! Maßgeblich ist hier der so genannte “Treuhandcharakter der Mietkaution”, dem mit dem BGH ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot zu entnehmen sein soll hinsichtlich der Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis selbst stammen.

Der Vermieter versuche hier dabei einen interessanten Kniff: Nach dem Ende des Mietverhältnisses stellte er fest, dass die Kaution für Forderungen aus dem Mietverhältnis gar nicht benötigt wird – und wollte erst danach aufrechnen, da die Kaution zu diesem Zeitpunkt ihren Treuhandcharakter verloren hätte. Auch dies lehnt der BGH ab: Die Kaution verliert das treuhänderische Element erst im Moment der Zurückgewährung an den Mieter.

Man kann es auch anders auf den Punkt bringen: Die Kaution ist nur für Forderungen aus dem Mietverhältnis zu verwenden und am Ende an den Mieter zurück zu gewähren. Punkt. Übrigens: Die Kaution ist verzinslich anzulegen, wobei die Zinserträge grundsätzlich dem Mieter zustehen!

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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