Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 36/12) hat klargestellt, dass eine Mietkaution nicht für sonstige Forderungen des Vermieters angetastet werden darf, insbesondere ist eine Aufrechnung nicht möglich! Maßgeblich ist hier der so genannte „Treuhandcharakter der Mietkaution“, dem mit dem BGH ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot zu entnehmen sein soll hinsichtlich der Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis selbst stammen.
Der Vermieter versuche hier dabei einen interessanten Kniff: Nach dem Ende des Mietverhältnisses stellte er fest, dass die Kaution für Forderungen aus dem Mietverhältnis gar nicht benötigt wird – und wollte erst danach aufrechnen, da die Kaution zu diesem Zeitpunkt ihren Treuhandcharakter verloren hätte. Auch dies lehnt der BGH ab: Die Kaution verliert das treuhänderische Element erst im Moment der Zurückgewährung an den Mieter.
Man kann es auch anders auf den Punkt bringen: Die Kaution ist nur für Forderungen aus dem Mietverhältnis zu verwenden und am Ende an den Mieter zurück zu gewähren. Punkt. Übrigens: Die Kaution ist verzinslich anzulegen, wobei die Zinserträge grundsätzlich dem Mieter zustehen!
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