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Handelt ein Autofahrer bei der Verursachung eines Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig, so besteht Gefahr, dass die Haftpflichtversicherungen die geleisteten Ersatz-Beträge von dem Versicherungsnehmer zurückfordert. Bisher galt als Richtschnur, dass das Überfahren einer roten Ampel grundsätzlich grob fahrlässig ist. Nunmehr hat das Oberlandesgericht Nürnberg festgestellt, dass diese Vermutung nicht mehr gilt. Es können besondere Umstände (wie Ortsunkundigkeit, Behinderung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer usw.) dazu führen, dass nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Und genau dann muss die Haftpflichtversicherung endgültig für den Schaden eintreten. (Quelle OLG Nürnberg, Urteil vom 07.03.1996, NJW 1996, Seite. VIII)