Das OLG Bremen (3 U 19/10) stellt fest:
Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen (vgl. OLG Koblenz, Urteil, vom 14.08.2000, 12 U 893/99, BeckRS 2000 07458).
Und wird sodann sogar noch strenger:
Wenn es, wie vorliegend, keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes gibt, insbesondere auch andere Fahrgäste nicht gestürzt sind, spricht nach Auffassung des Senates sogar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist
Das bedeutet: Wer als „normaler Fahrgast“ (also ohne erkennbaren Gebrechen) in einem Bus stürzt, soll von sich aus beweisen müssen, dass kein eigenes Verschulden (etwa durch einen schlecht gewählten Stand) vorlag. Letztlich ist die Entscheidung im Gesamtbild sehr lebensnah, da ansonsten fragwürdig wäre, wie der ÖPNV zu organisieren wäre.
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