Strafverteidigung: Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln

Die Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln ist eine nicht zu unterschätzende Gefahr mit der ich als typischem Sachverhalt wie folgt in unserer Grenzregion immer wieder konfrontiert bin: Jemand fährt über die Grenze und kauft sich Betäubungsmittel, gerne mit einem gewissen Vorrat für die nächste Zeit. Bei der Rückfahrt wird er dann erwischt und zu seiner eigenen Überraschung findet man dann irgendeine in seinem Fahrzeug die er gar nicht präsent in Erinnerung hatte: Vielleicht ein Taschenmesser, einen Schlagring, oder auch einen Teleskopschlagstock.

Wenn dann auf einmal die Rede davon ist, dass hier 5 Jahre Mindeststrafe im Raum stehen und die zum Landgericht erfolgt, bricht Panik aus. Dabei bietet sich gerade in diesen typischen Fällen Verteidigungspotential, denn bei der bewaffneten Einfuhr spielt es eine Rolle, ob die Waffe überhaupt griffbereit war und/oder präsent im Bewusstsein war. Je nach Sachverhalt und Umständen lässt sich hier ganz schnell die ursprüngliche Mindestfreiheitsstrafe ganz erheblich reduzieren auf einen Bereich, der dann doch wieder Bewährungsfähig ist.

In einem Fall etwa wurde mein Mandant nach der Grenze bei beobachtetem Eintritt ins Bundesgebiet angehalten und man fand in Reichweite, im Handschuhfach, einen Teleskopschlagstock. Erst durch ein sauberes Aufarbeiten der genauen Umstände, wann und wie er den Teleskopschlagstock erworben hatte, liess sich das Gericht davon überzeugen, dass er trotz der Lagerung in Greifweite kein präsentes Wissen – also keine Erinnerung – an diesen Schlagstock hatte, insbesondere diesen nicht zur Absicherung der Einfuhr bei sich führte.

In den von mir geführten Verhandlungen war dieses Ergebnis letztlich immer zu erreichen, es hängt aber ernsthaft sehr stark am Sachverhalt und den Umständen die man im Übrigen darlegen kann. Betroffene sind gut beraten, sich hier schon während des Ermittlungsverfahrens einen Strafverteidiger zu suchen und von Anfang an professionell die spätere vorzubereiten – die zur Verfügung stehende Zeit ist ein wesentlicher Faktor um ein sinnvolles Ergebnis erreichen zu können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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