Stalking: Drohungen müssen das Opfer auch erreicht haben

Das Kammergericht Berlin ((2) 161 Ss 229/13 (54/13)) äusserte sich zum Stalking und stellte fest, dass ein solches nur vorliegen kann, wenn die entsprechenden Drohungen den Empfänger überhaupt erreicht haben:

Denn Drohungen, die der Adressat nicht (oder erst im Strafverfahren) zur Kenntnis erhält, eignen sich dafür schon deshalb nicht, weil der Versuch der Tat nicht strafbar ist.

Wie es zu einer solchen Situation kommen kann? Wenn, wie vorliegend, der Empfänger von Schreiben diese gar nicht erst öffnet und direkt – verschlossen und ungelesen – an die Polizei weiter reicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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