Das Kammergericht Berlin ((2) 161 Ss 229/13 (54/13)) äusserte sich zum Stalking und stellte fest, dass ein solches nur vorliegen kann, wenn die entsprechenden Drohungen den Empfänger überhaupt erreicht haben:
Denn Drohungen, die der Adressat nicht (oder erst im Strafverfahren) zur Kenntnis erhält, eignen sich dafür schon deshalb nicht, weil der Versuch der Tat nicht strafbar ist.
Wie es zu einer solchen Situation kommen kann? Wenn, wie vorliegend, der Empfänger von Schreiben diese gar nicht erst öffnet und direkt – verschlossen und ungelesen – an die Polizei weiter reicht.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.
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