Stalking: Drohungen müssen das Opfer auch erreicht haben

Das Kammergericht Berlin ((2) 161 Ss 229/13 (54/13)) äusserte sich zum Stalking und stellte fest, dass ein solches nur vorliegen kann, wenn die entsprechenden Drohungen den Empfänger überhaupt erreicht haben:

Denn Drohungen, die der Adressat nicht (oder erst im Strafverfahren) zur Kenntnis erhält, eignen sich dafür schon deshalb nicht, weil der Versuch der Tat nicht strafbar ist.

Wie es zu einer solchen Situation kommen kann? Wenn, wie vorliegend, der Empfänger von Schreiben diese gar nicht erst öffnet und direkt – verschlossen und ungelesen – an die Polizei weiter reicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.