Das Kammergericht Berlin ((2) 161 Ss 229/13 (54/13)) äusserte sich zum Stalking und stellte fest, dass ein solches nur vorliegen kann, wenn die entsprechenden Drohungen den Empfänger überhaupt erreicht haben:
Denn Drohungen, die der Adressat nicht (oder erst im Strafverfahren) zur Kenntnis erhält, eignen sich dafür schon deshalb nicht, weil der Versuch der Tat nicht strafbar ist.
Wie es zu einer solchen Situation kommen kann? Wenn, wie vorliegend, der Empfänger von Schreiben diese gar nicht erst öffnet und direkt – verschlossen und ungelesen – an die Polizei weiter reicht.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.