Immer noch gibt es Probleme mit dem Versammlungsrecht – so verbietet etwa §3 Versammlungsgesetz (Bund):
Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
Das Amtsgericht Dortmund (601 Ls-600 Js 339/14-153/14) hat nun zu Recht klar gestellt, dass gleichartige T-Shirts, auch mit gleicher Beschriftung, nicht ohne weiteres dem zugerechnet werden können:
Die von den Angeschuldigten getragenen T-Shirts sind keine Uniform oder gleichartige Kleidung im Sinne des § 3 VersG. Der Begriff “gleichartige Kleidung“ im Versammlungsgesetz ist eingeschränkt auszulegen. Erfasst werden nicht alle zivilen Kleidungsstücke gleichen Aussehens. Aus Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck wird gefordert, dass die Kleidungsstücke Uniformen oder Uniformteilen gleichartig sein müssen. § 3 VersG. soll vor einer suggestiv militanten Einschüchterung im politischen Meinungskamp schützen (vgl. BVerfG NJW 1982 S. 1803). Gleichförmige Jacken in Parteifarben etwa unterfallen nicht dem Uniformverbot (StA Koblenz, NStZ 1984, S. 322),Die von den Angeschuldigten getragenen T-Shirts gleichen keiner Uniform. Sie sind Freizeitkleidung und erinnern eher an Junggesellenabschied oder – was man besonders perfide finden mag – angesichts der Farbgestaltung an Fan-T-Shirts des örtlichen Fussballvereins
- Berufungsschriftsatz: Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs - 26. April 2024
- Feststellungen zu Regelbeispiel in der Berufung - 26. April 2024
- Firmenmissbrauchsverfahren: BGH-Entscheidung zum Namensrecht einer Partnerschaftsgesellschaft - 26. April 2024