Keine Strafbarkeit durch tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung

Immer noch gibt es Probleme mit dem Versammlungsrecht – so verbietet etwa §3 Versammlungsgesetz (Bund):

Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.

Das Amtsgericht Dortmund (601 Ls-600 Js 339/14-153/14) hat nun zu Recht klar gestellt, dass gleichartige T-Shirts, auch mit gleicher Beschriftung, nicht ohne weiteres dem zugerechnet werden können:

Die von den Angeschuldigten getragenen T-Shirts sind keine Uniform oder gleichartige Kleidung im Sinne des § 3 VersG. Der Begriff “gleichartige Kleidung“ im Versammlungsgesetz ist eingeschränkt auszulegen. Erfasst werden nicht alle zivilen Kleidungsstücke gleichen Aussehens. Aus Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck wird gefordert, dass die Kleidungsstücke Uniformen oder Uniformteilen gleichartig sein müssen. § 3 VersG. soll vor einer suggestiv militanten Einschüchterung im politischen Meinungskamp schützen (vgl. BVerfG NJW 1982 S. 1803). Gleichförmige Jacken in Parteifarben etwa unterfallen nicht dem Uniformverbot (StA Koblenz, NStZ 1984, S. 322),Die von den Angeschuldigten getragenen T-Shirts gleichen keiner Uniform. Sie sind Freizeitkleidung und erinnern eher an Junggesellenabschied oder – was man besonders perfide finden mag – angesichts der Farbgestaltung an Fan-T-Shirts des örtlichen Fussballvereins

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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