Es sollte inzwischen eher Selbstverständlichkeit sein, gleichwohl konnte sich nun der BGH (1 StR 435/15) nochmals dazu äussern, dass die vermögensrechtliche Forderung einer Prostituierten begründet auf ihre Dienstleistung selbstverständlich strafrechtlich geschützt ist:
Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen
Spannender ist die Frage, in welcher Höhe der Schaden zu beziffern ist, aber auch da hat der BGH eine recht einfache und durchaus naheliegende Lösung:
Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktionierenden Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwertes äquivalent erweisen.
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