Steuerfreiheit von Jobtickets und Fahrtkostenzuschüssen

Seit dem 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrs­ mitteln im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei. Die gesetzliche Neuerung hat aber Fragen aufgeworfen, sodass sich das Bundesfinanzminis­terium nun in einem 15 Seiten starken Schreiben zu dem Umfang der Steuerbefreiung geäu­ßert hat (BMF-Schreiben vom 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007).

Wichtige Punkte werden im Folgenden vorgestellt.

Begünstigte Leistungen des Arbeitgebers

Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen Arbeitgeber­ leistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sach­ bezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Begünstigt sind insbesondere:

  • „„Fahrberechtigungen in Form von Einzel­/Mehrfahrtenfahrscheinen, „„
  • Zeitkarten (z. B. Monats­, Jahrestickets, Bahncard 100),„„
  • allgemeine Freifahrberechtigungen,
  • „„Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm), „„
  • Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).

Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechti­ gung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus.

Merke: Die Steuerfreiheit gilt nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine mittels Gehaltsumwandlung erbrachte Leistung fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung.

Beim Umfang der Steuerbefreiung ist zwischen den Fahrten des Arbeitnehmers im Personen­ fernverkehr und ­nahverkehr zu unterscheiden.

Fahrten im Personenfernverkehr

Zu den begünstigten öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr („Personenfernverkehr“) gehören:

  • „„Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC),
  • Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Arbeitgeberleistungen, die zur Nutzung des Personenfernverkehrs berechtigen, sind steuerfrei, soweit sie auf Fahrten

  • zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • zu einem Sammelpunkt oder
  • „„einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen (im Folgenden vereinfacht bzw. zusammenfassend als Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte bezeichnet).

Privatfahrten im Personenfernverkehr sind hingegen nicht begünstigt. Beachten Sie: Gilt die Fahrkarte nur für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte, ist die tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten (z. B. am Wochenende) dann aber unbeachtlich. Geht die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr über die Strecke Wohnung/Tätigkeits- stätte hinaus, ist als Wert der Arbeitgeberleistung der reguläre Verkaufspreis einer Fahrbe- rechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte anzusetzen.

Merke: Die Steuerfreiheit für Fahrten im Personenfernverkehr kommt nur in Betracht für in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäf- tigten .

Fahrten im Personennahverkehr

Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Per- sonen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind. Generell nicht von § 3 Nr. 15 EStG erfasst werden insbesondere:

  • „„für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • „„Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren, „„ 
  • Luftverkehr.

Aber: Soweit Taxen ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nah- verkehrspläne eingesetzt werden (z. B. zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahrberechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, gehören sie zum begünstigten Personennahverkehr.

Merke: Die Steuerbefreiung für Fahrten im Personennahverkehr gilt für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer. Denn die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhän- gig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers.

Prognoserechnung

Nutzt der Arbeitnehmer die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr auch für Dienstrei- sen oder die wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung, kann die Kostenerstattung nach Dienstreisegrundsätzen bzw. den Grundsätzen für eine doppelte Haus- haltsführung steuerfrei bleiben.

Beachten Sie: Diese Steuerbefreiung hat Vorrang vor § 3 Nr. 15 EStG. In diesem Fall kann der Arbeitgeber durch eine Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hin- gabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann.

Beispiel Vollamortisation

Ein Arbeitgeber (AG) überlässt seinem Arbeitnehmer (AN) eine Bahncard 100, die er für 4.400 EUR erworben hat. Nach der Prognose des AG betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum 3.000 EUR. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte hätte 1.600 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich für Dienstreisen des AN aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kosten der Einzelfahrscheine von 2.500 EUR.

Nach der Prognose übersteigen die ersparten Kosten für die Einzelfahrscheine zusammen mit dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte die Kosten der Bahncard. Diese ist daher in Höhe von 3.000 EUR steuerfreier Reisekostenersatz. Der verbleibende Betrag (1.400 EUR) ist eine steuerfreie Arbeitgeberleistung nach § 3 Nr. 15 EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Dass die prognostizierte Vollamortisation tatsächlich nicht eingetreten ist, ist unerheblich.

Beispiel Teilamortisation

Wie das Beispiel Vollamortisation mit dem Unterschied, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen nach der Prognose 2.500 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich ersparte Kosten von 4.000 EUR.

Die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine erreichen auch zusammen mit dem regulären Ver- kaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte nicht die Kosten der Bahncard (prognostizierte Teilamortisation). Die Bahncard kann daher zunächst nur inso- weit steuerfrei belassen werden, als die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG vorliegen (1.600 EUR).

Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn in Höhe der durch die tatsächliche Nutzung der Bahncard für Dienstreisen ersparten Kosten der Einzelfahrscheine monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums mindern (mittels Verrechnung mit dem dann feststehenden Reisekostenerstattungsanspruch). Danach ergibt sich noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung von 2.800 EUR, neben den bereits steuerfrei belassenen Leistungen nach § 3 Nr. 15 EStG.

Merke: Führt der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose durch, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst am Jahresende darf dann eine Korrektur erfolgen.

Entfernungspauschale und Aufzeichnungspflichten

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die bei der Einkommen- steuerveranlagung abziehbare Entfernungspauschale (maximal bis auf 0 EUR). Auch hierzu regelt die Finanzverwaltung mehrere Details.

Beachten Sie: Der Gesetzgeber will mit dem Jahressteuergesetz 2019 nachbessern: Künftig soll die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden können. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.

Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.