Stellungnahmemöglichkeit vor identifizierender Berichterstattung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 8. Mai 2024 (Aktenzeichen 16 U 33/23) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine zulässig ist.

Die Entscheidung befasst sich mit der Abwägung zwischen dem des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und setzt klare Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Medien. Im Folgenden wird die Entscheidung detailliert analysiert und deren Auswirkungen auf die Medienpraxis erläutert.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Zeitschrift über einen Sportler berichtet und Zweifel an dessen Alter und Herkunft geäußert. Der Sportler erhob daraufhin Unterlassungsklage, da er nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Das Landgericht Frankfurt hatte der stattgegeben, woraufhin die Zeitschrift Berufung einlegte.

Rechtliche Analyse

  1. Erforderlicher Mindestbestand an Beweistatsachen: Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die den Wahrheitsgehalt der Information stützen und ihr damit „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten und muss diesen als bloßen Verdacht kennzeichnen. Vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Der Vorgang muss von gravierendem Gewicht sein und ein erhebliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit rechtfertigen.
  2. Anhörungspflicht des Betroffenen: Das OLG Frankfurt betonte, dass dem Betroffenen vor der Veröffentlichung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Diese Anhörungspflicht dient dazu, dass der Autor seine Recherchen kritisch hinterfragt und gegebenenfalls Nachermittlungen anstellt. Es reicht nicht aus, wenn der Betroffene lediglich über die geplante Berichterstattung informiert wird; er muss zu den wesentlichen Indizien Stellung nehmen können. Eine unzureichende Anhörung kann die Berichterstattung in einem für den Leser wesentlichen Punkt beeinflussen.
  3. Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse: In der Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit verdient die aktuelle Berichterstattung regelmäßig den Vorrang, wenn die publizistischen Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass auf die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen verzichtet werden kann, auch nicht im Zeitalter elektronischer Medien und gesteigerten Aktualitätsdrucks.
  4. Konsequenzen unzureichender Anhörung: Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die vor der Veröffentlichung gebotene Konfrontation des Betroffenen mit den Vorwürfen inhaltlich unzureichend war. Wesentliche Rechercheergebnisse, auf denen der Artikel basierte, wurden nicht ausreichend benannt. Dies hätte dazu führen können, dass die Berichterstattung anders ausgefallen wäre, wenn eine umfassende Stellungnahme des Betroffenen berücksichtigt worden wäre.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt setzt klare Maßstäbe für die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattungen. Sie stärkt die Rechte der Betroffenen, indem sie sicherstellt, dass diese ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und die Medien ihrer nachkommen. Gleichzeitig betont sie das hohe Gewicht des Informationsinteresses der Öffentlichkeit, sofern die Berichterstattung sorgfältig und ausgewogen erfolgt.

Auswirkungen für die Praxis: Für die Medien bedeutet diese Entscheidung, dass sie bei Verdachtsberichterstattungen besonders sorgfältig vorgehen müssen. Sie müssen sicherstellen, dass alle wesentlichen Indizien offengelegt und die Betroffenen umfassend angehört werden. Andernfalls riskieren sie Unterlassungsklagen und rechtliche Konsequenzen. Die Entscheidung bietet eine wichtige Orientierungshilfe für den Umgang mit sensiblen Informationen und die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Persönlichkeitsrechten und .

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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