Das Thema Sicherungsverwahrung bei den „10 Jahres Fällen“ beschäftigt die Oberlandesgerichte bekanntlich und dabei gibt es ja nun keine einheitliche Linie: Wo z.B. Köln und Stuttgart sich strikt weigern zu entlassen, wollen u.a. Hamm und Frankfurt a.M. strikt entlassen. Auf Grund einer Änderung der Strafprozessordnung sind diese Fälle m.E. nun ohnehin dem BGH vorzulegen, was das OLG Stuttgart nun auch zum wiederholten Male tut. Freilich scheint es den Richtern nicht möglich, dies zu tun, ohne eine bissige Bemerkung in Richtung ihrer Kollegen in Hamm & Co. abzusondern:
Die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.07.2010 – 3 Ws 539/10), Hamm (Beschluss vom 06.07.2010 – 4 Ws 157/10), Karlsruhe (Beschluss vom 15.07.2010 – 2 Ws 458/09) und Schleswig (Beschluss vom 15.07.2010 – 1 Ws 267 und 268/10 –) haben in sog. Zehnjahresfällen das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 schematisch vollstreckt […]
Dem Leser fällt hoffentlich die feine Note auf, die dezente Fesstellung, dass die alle nur „schematisch vollstreckt“ haben. Insofern kann ich beruhigen: Keines der Urteile ist ein schematisches „Der EGMR sagt es, wir müssen es nun immer umsetzen“, sondern vielmehr – übrigens so wie die anderen Urteile – eine recht dezidierte Auseinandersetzung. Aber auch Richter sind am Ende nur Menschen, genauso geprägt von Eitelkeiten und Stolz wie jeder andere Mensch auch.
Zum Thema Sicherungsverwahrung und „Altfälle“:
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