Sexualstrafrecht: Wann liegt körperliches Berühren vor?

Ein körperliches Berühren im Sinne der durch das 50. StÄG vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) in das Strafgesetzbuch eingefügten Vorschrift des §184i Abs.1 StGB liegt nach der Gesetzesbegründung mit dem jedenfalls dann vor, wenn der Täter auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirkt. Hierfür ist im Grundsatz der Kontakt des Täters mit seinem eigenen Körper am Körper des Opfers erforderlich. Der BGH führt dazu aus:

Das Kriterium des Körperkontakts dient dabei in erster Linie dem Ausschluss gänzlich körperloser Angriffsarten wie der Vornahme sexueller Handlungen vor einer anderen Person oder der bloßen verbalen Einwirkung auf das Opfer (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/9097 S. 30; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 184i Rn. 7; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 184i Rn. 4; BeckOK StGB/Ziegler, 49. Ed., § 184i Rn. 3; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 184i Rn. 2; Joecks/Jäger, Studienkommentar, 13. Aufl., § 184i Rn. 2).

Gesetzgeberische Zielvorstellung für die Einführung des § 184i StGB war es ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9097 S. 29 f.) zudem, solche Handlungen zu erfassen, die zwar keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h Nummer 1 StGB darstellen, weil sie die Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen, die aber gleichwohl das Opfer sexuell belästigen. Ausdrücklich als Beispiele genannt werden dort etwa das feste Drücken der behandschuhten Hand des Opfers auf das Geschlechtsteil des Täters (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 318/92, NStZ 1993, 182), das Berühren im Vaginalbereich über der Kleidung (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – 2 StR 311/05, juris Rn. 8) oder der flüchtige Griff an die Genitalien einer bekleideten Person (BGH, Urteil vom 13. Juli 1951 – 2 StR 275/51, BGHSt 1, 293, 298).

Diesen Fallgestaltungen, zu deren strafrechtlicher Erfassung die Vorschrift des § 184i Abs. 1 StGB eingeführt wurde, ist die vorliegende gleich zu achten, weil der Täter durch das Anfassen und Herunterziehen der körpernah getragenen Hosen und Unterhosen der Geschädigten zu deren – bekleideten – Körpern in vergleichbarer Weise Körperkontakt aufnimmt wie die Täter in den in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Fallbeispielen der Berührung im Vaginalbereich über der Kleidung bzw. der flüchtigen Berührung der Genitalien einer bekleideten Person. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass Körperteile von Täter und
Opfer einander bis auf die dazwischenliegende Schicht der Bekleidung angenähert werden und so zueinander in – wenn auch flüchtigen – Körperkontakt treten; in diesem Sinne handelt es sich um eine unmittelbar körperliche Einwirkung und gerade nicht um bloß mittelbare, durch Maschinen oder dritte Personen vorgenommene Berührungen oder sonst gänzlich körperlose Verhaltensweisen.

BGH, 3 StR 489/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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