Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit einer englischen Limited

§ 15a Abs. 3 InsO – und damit auch die Strafnorm des § 15a Abs. 4 bis 6 InsO – ist auf eine Limited nach englischem Recht nicht anwendbar, so das Kammergericht ((4) 161 Ss 104/22 (115/22)):

Der Senat folgt damit der herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht 9. Aufl., Rn. 19; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht 4. Aufl., Rn. 17; Steffek in Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung [Stand März 2022], Rn. 51; Kleindiek in Kayser/Thole, Insolvenzordnung 10. Aufl., Rn. 21; Bremen in Graf-Schlicker, Insolvenzordnung 6. Aufl., Rn. 15; Sikora in Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, Rn. 22; K. Schmidt/Herchen in K. Schmidt, Insolvenzordnung 19. Aufl., Rn. 21; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 9. Aufl., Rn. 57; Pfordte/Sering in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Aufl., Rn. 22; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Aufl., Rn. 34; Schork/Fingerle in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftstrafrecht, Rn. 20; Hohmann in Münchener Kommentar StGB 3. Aufl., Rn. 71; wohl auch Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung 15. Aufl., Rn. 61; jeweils zu § 15a InsO; Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzrecht 2. Aufl., S. 512 Rn. 2; ders. NStZ 2009, 113, 115; Pelz, Strafrecht in Krise und 2. Aufl., S. 93; Richter in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht 7. Aufl., Rn. 80.36; Verjans in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis 2. Aufl., S. 220 Rn. 155; Himmelreich in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 5. Aufl., S. 1178 Rn. 34; Römermann NZI 2010, 241, 242; Berger ZInsO 2009, 1977; wohl auch Kolmann in Saenger/Inhester, GmbHG 4. Aufl., vor § 64 Rn. 180).

Der Gegenansicht (vgl. Altmeppen, GmbHG 10. Aufl., vor § 64 Rn. 63; Schneider/Schmidt-Leithoff in Rowedder/Pentz, GmbHG 7. Aufl., Anh. I zu § 60 Rn. 63; Brand in Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzrecht 2. Aufl., S. 291 Rn. 70; Knof/Mock GmbHR 2007, 852, 854 [allerdings an der Vereinbarkeit mit europäischem Recht zweifelnd, s. S. 855]; offen bei Wolfer in BeckOK Insolvenzrecht [27. Edition], § 15a InsO Rn. 15) ist zwar zuzugeben, dass der Gesetzgeber mit (zumindest) § 15a Abs. 1 InsO auch Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz und Betrieb im Inland erfassen wollte (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 55; s.a. Radtke/Hoffmann EuZW 2009, 404, 407, die allerdings auf § 15a Abs. 3 InsO nicht eingehen). Einer Übertragung dieser Ausweitung auf § 15a Abs. 3 InsO steht jedoch der eindeutige, von Abs. 1 („juristische Person“) abweichende und auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften beschränkte Wortlaut der Norm entgegen (kritisch zu dieser gesetzgeberischen Entscheidung Steffek aaO; Pfordte/Sering aaO; Richter aaO; Verjans aaO; Hirte aaO; Kolmann aaO; Römermann aaO).

Eine Auslegung von § 15a Abs. 3 InsO dahin, dass – wie die Revisionsführerin meint – der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch Auslandsgesellschaften vergleichbarer Rechtsstruktur wie die englische Limited erfasse, überschreitet die Wortlautgrenze. Durch das Gesetz zur Modernisierung des -Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) wurde sowohl die Regelung der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO als auch die Regelung des Insolvenzantragsrechts bei Führungslosigkeit in § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO in die Insolvenzordnung eingefügt. Wenn der Gesetzgeber bei einer solchen einheitlichen Regelung sowohl in § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO als auch in § 15a Abs. 1 InsO jeweils von juristischen Personen spricht, in § 15a Abs. 3 InsO hingegen enumerativ nur von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft, ist – auch wenn die Gesetzesmaterialien zu den Gründen der Differenzierung schweigen – auszuschließen, dass in § 15a Abs. 3 InsO andere als die dort mit ihren jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bezeichnungen ausdrücklich angeführten juristischen Personen gemeint sein könnten und insbesondere der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gattungsbegriff verwandt worden ist.

Für die (abschließende) Beschränkung auf die drei genannten juristischen Personen spricht auch der ursprüngliche Gesetzesentwurf des MoMiG. Denn in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 15) waren den einzelnen Bezeichnungen noch jeweils Verweise auf die Definitionen der Führungslosigkeit in § 35 GmbHG, § 78 AktG und § 24 GenG beigefügt. Dass diese Verweise im weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen sind, hatte keine inhaltlichen, sondern lediglich redaktionelle Gründe. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zum MoMiG-Entwurf erfolgte die Streichung nur deshalb, weil in § 10 Abs. 2 InsO eine Definition der Führungslosigkeit enthalten ist, sodass es der Verweise nicht bedurfte (vgl. BT-Drs. 16/9737, S. 58). Eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Ausdehnung der Wortlautbedeutung auf andere Rechtsformen war damit ersichtlich nicht beabsichtigt.

Der Senat kann offenlassen, ob in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter bei verspäteter Insolvenzantragstellung eine analoge Anwendung von § 15a Abs. 3 InsO in Betracht kommt, auch wenn angesichts der Einführung von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der abweichenden Regelung für das Insolvenzantragsrecht durch dasselbe Gesetz wenig für eine planwidrige Regelungslücke spricht. Einer strafbarkeitsbegründenden Heranziehung steht das Analogieverbot (§ 1 StGB) entgegen (vgl. Reinhart aaO; Hohmann aaO; Himmelreich aaO; Bittmann NStZ 2009, 113, 115).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.