Patentfähigkeit von Software

Im Fokus eines Falls beim (X ZR 74/21) stand das europäische Patent 1 929 826, das ein Verfahren für die Datenratenvergrößerung in drahtlosen Kommunikationssystemen betrifft.

Kern des Patents ist ein spezifisches Verfahren zur Bedienung eines mit einem Benutzergerät verbundenen Apparats. Dieses Verfahren beinhaltet mehrere Schritte, wie die Auswahl eines Datenübertragungsblocks, die Bestimmung der Verfügbarkeit dieses Blocks für die Übertragung und unter bestimmten Umständen die Anforderung einer Erhöhung der Datenübertragungsrate. Neben dem Verfahrensanspruch umfasst das Patent auch Ansprüche auf die zugehörige Vorrichtung und ein Computerprogramm, das die entsprechenden Verfahrensschritte durchführt

Rechtliche Analyse

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob das Streitpatent die Priorität einer US-amerikanischen Anmeldung wirksam in Anspruch nimmt und ob es über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht.

Der BGH bestätigte, dass die Priorität wirksam in Anspruch genommen wurde und dass die Ansprüche des Streitpatents den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung nicht überschreiten. Insbesondere bei der Interpretation der Merkmale des Patents, wie der Bestimmung der Datenblockgröße und der Verfügbarkeit des Transportblocks, folgte der BGH der Logik, dass die offenbarten Verfahren und Vorrichtungen unabhängig davon als zur Erfindung gehörend beansprucht werden, wie das erfindungsgemäße Gerät mit dem Benutzergerät verknüpft oder verbunden ist. Der BGH wies darauf hin, dass das Puffer-Kriterium sowohl vor als auch nach der Identifizierung eines potenziellen Transportblocks geprüft werden kann, was zeigt, dass beide Prüfungen unabhängig voneinander erfolgen können.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Dieser Fall ist ein gutes Beispiel für die Patentfähigkeit von Software in Deutschland. Es verdeutlicht, dass auch Software-bezogene Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen patentfähig sein können, insbesondere wenn sie technische Probleme auf innovative Weise lösen.

Für Entwickler und Unternehmen im Bereich der Softwareentwicklung bedeutet dies, dass sie sorgfältig prüfen sollten, ob ihre Software-Lösungen die Kriterien für eine Patentanmeldung erfüllen. Dabei ist besonders auf eine klare und umfassende Darstellung der technischen Aspekte und des innovativen Charakters der Erfindung zu achten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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