Missbrauch von Notrufnummern bereits durch anlassloses Anwählen der 110?

Das OLG Bamberg (3 Ss 20/11) hat klar gestellt, dass bereits das “anlasslose Anwählen” der Notrufnummer 110 einen Missbrauch von Notrufen darstellen kann – also auch dann, wenn gar nichts gesagt wird, sondern die Aktion sich auf das reine Anrufen beschränkt. Das OLG führt zu recht aus, dass das Gesetz (hier: §145 I Nr.1 StGB) alleine vom “missbrauch” spricht:

Wer absichtlich oder wissentlich […] 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Nun kann man vermuten, dass unter “Missbrauch” auch nur eine Kommunikation fällt, also wenn man nach dem Anruf auch mit jemandem in der Notrufzentrale spricht. Das Gericht sah diese Auslegung nicht zwingend geboten. Vielmehr verweist man, richtiger weise darauf, dass ein Missbrauch in jeder Aktion gesehen werden kann, die dazu führt, dass die durch andere benötigte Hilfe letztlich nicht oder nur verzögert zur Verfügung steht. Auch die neuerlichen Gesetzesänderungen in dem Bereich, die anonyme Anrufe nahezu unmöglich machen (auch wenn man die Rufnummerübermittlung deaktiviert, dazu §4 NotrufV!) ändern an dieser Auslegung mit dem OLG Bamberg nichts.

Fazit: Schon das Anwählen der Notrufnummer kann einen strafbewährten Missbrauch darstellen! Natürlich muss niemand Sorge haben, den Notruf zu wählen, wenn sich überraschend herausstellt, dass der Notfall gar kein solcher Notfall war – das Gesetz spricht insofern nicht umsonst von dem “absichtlichen oder wissentlichen Missbrauch”. Gleichwohl darf man sich nicht wundern, wenn mit Härte bei vermeintlichen Späßen reagiert wird, die keine sind.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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