Ein so genannter Himmelsstrahler („Skybeamer“) ist eine genehmigungspflichtige Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung. Reicht der Lichtstrahl auch in den Luftraum über den Außenbereich einer Gemeinde, ist die Anlage regelmäßig unzulässig und nicht genehmigungsfähig.
Diese Entscheidung erging im Fall eines Diskothekeninhabers, der mit einem auf dem Dach seiner Diskothek gelegenen Skybeamer auf sein Lokal aufmerksam machen wollte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hielt den aus drei drehbaren Xenonlampen zu je 7.000 Watt bestehenden Strahler für genehmigungspflichtig. Das Gericht verdeutlichte, dass es sich bei dem umstrittenen Skybeamer um eine Werbeanlage handelte, die nicht genehmigungsfähig war, da seine Lichtstrahlen bis in den Außenbereich der Gemeinde strahlten. Nach der Landesbauordnung sind jedoch Werbeanlagen im Außenbereich nur zulässig, wenn sie direkt an der „Stätte der Leistung“ angebracht sind. Nach Ansicht des OVG hatte sich der Diskothekenbesitzer zu Unrecht auf diese Ausnahme berufen. Dieser hatte geltend gemacht, dass der Lichtstrahl in der Lichtmaschine ende, die auf dem Dach der Diskothek und damit an der „Stätte der Leistung“ stehe. Das Gericht hielt es demgegenüber aber für erforderlich, dass sich auch die „Stätte der Leistung“ im Außenbereich befindet. Dies war vorliegend nicht der Fall (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 11286/02).
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