Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer (IHK) Düsseldorf für die Jahre 2014 und 2015 sind wegen fehlerhafter Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung rechtswidrig. Die rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen durch die Vollversammlung der IHK führt nicht zu einer Heilung des Fehlers. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (20 K 551/19 und 20 K 559/19) entschieden und damit den Klagen zweier gesetzlicher Mitglieder der IHK stattgegeben.
Durch rechtskräftige Urteile vom 10.9.2018 hatte das Gericht Beitragsbescheide der IHK Düssel- dorf für die Jahre 2014 und 2015 aufgehoben. Die gerichtliche Kontrolle der Wirtschaftspläne dieser Jahre hatte ergeben, dass die IHK dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauig- keit in diesen Haushaltsjahren nicht hinreichend Rechnung getragen hatte.
Daraufhin beschloss die Vollversammlung der IHK im November 2018 eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen für 2014 und 2015. Gegen die in der Folge erlassenen berichtigten Beitragsbescheide für jene Jahre erhoben zwei Mitglieder der IHK die vorliegenden Klagen, die Erfolg hatten.
Nach Auffassung des Gerichts gibt es für die von der IHK vorgenommene rückwirkende Heilung der fehlerhaften Wirtschaftsplanung keinen rechtlichen Ansatz. Unzulässig ist insbesondere, die Beitragserhebung nachträglich von der ursprünglichen Wirtschaftsplanung zu entkoppeln, wie es hier geschehen ist.
Gegen die Urteile ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster möglich. Diese hat das VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)
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