Hintergrund: Twitter-Account auf polizeilichen Zuruf gesperrt?

Heute wurde bekannt (siehe hier, hier, hier), dass ein Twitter-Account quasi auf „Zuruf“ durch die Polizei gesperrt wurde. Die Meldungen in den Medien sind teilweise etwas verwirrend, daher hier kurz mein Eindruck:

  1. Es geht um den Account einer inzwischen verbotenen rechtsextremen Gruppierung. Die Gruppierung wurde durch den Innenminister des Landes Niedersachsen verboten, wobei in der Verbotsverfügung verfügt wurde, dass zum einen der Betrieb der Webseite einzustellen ist, zum anderen dass „sämtliche Benutzerkonten […] in allen sozialen Netzwerken zu schlie­ßen“ sind. Es gab damit also im Rahmen der erlassenen Verbotsverfügung eine entsprechende Verfügung, gegen die man sich hätte wehren können.
  2. Die Polizeidirektion Hannover hat nun Twitter angeschrieben und auf diesen Umstand hingewisen, dabei sodann um „Sperrung“ des Accounts gebeten. Hierbei handelte es sich genau genommen nicht um eine eigene Verfügung, sondern vielmehr hat man auf die Ministeriumsverfügung hingewiesen.
  3. Die Polizeidirektion Hannover ist zuständig für den Vollzug der benannten Verfügung. „Vollzug“ heisst hier, dass sie notfalls mit Zwangsmitteln die Umsetzung der Verfügung erwirken kann. Insofern ist zu unterscheiden zwischen dem Innenministerium Niedersachsen als erlassende Behörde und der Polizeidirektion als vollziehende Behörde.
  4. Die eigentlich spannende Frage ist hier nicht behandelt worden: Kann die Polizeidirektion Hannover tatsächlich den Vollzug mit Zwangsmitteln durchsetzen? Hier käme diesbezüglich wohl nur ein Zwangsgeld in Betracht. Die Frage dürfte ernsthaft am Ende aber wohl lediglich bei Unternehmen mit deutscher Niederlassung in Betracht kommen. An dieser Stelle blieb es letztlich offen, da Twitter auf das erste erbitten bereits reagierte.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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