Ein Wortungetüm fasziniert mich derzeit, die „ChemVOCFarbV“ oder ausgeschrieben, die „Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung- ChemVOCFarbV)“ – zu finden hier.
Weniger Fasziniert dürften derzeit die Händler sein, die deswegen Abmahnungen erhalten. Hintergrund sind einzuhaltende Grenzwerte entsprechend dem Anhang II der Verordnung. Die auf den ersten Blick kaum verständliche Verordnung ist dabei relativ schnell zu erfassen: Im Anhang II findet man Grenzwerte zu Farben und Lacken, die nicht überschritten werden dürfen, wobei es zwei Stufen gibt. Stufe I galt ab 01.01.2007, Stufe 2 ab 01.01.2010. Produkte, die die Grenzwerte nicht einhalten, aber vor diesen Fristen hergestellt wurden, durften entsprechend §3 IV mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten noch verkauft werden. Die letzte Frist endete somit zum 01.01.2011.