Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Ein solches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken bereits in der bloßen Nichtzahlung an die zuständige Stelle bei Fälligkeit der Zahlungen. Dabei ist unerheblich, ob auch das zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bereits fällig oder ob es tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.
Nach dem Gesetz sind die Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden ist. Wird wegen fehlender Liquidität der Arbeitslohn nicht an den Beschäftigten ausgezahlt, ändert dies nichts an der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Das Gericht entschied, dass alle im Fälligkeitszeitpunkt vorhandenen liquiden Mittel zuerst an die Sozialversicherung abgeführt werden können und müssen. Diese Pflicht zur Abführung hat Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten, also auch vor der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer (OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.8.2002).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.