Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Ein solches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken bereits in der bloßen Nichtzahlung an die zuständige Stelle bei Fälligkeit der Zahlungen. Dabei ist unerheblich, ob auch das zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bereits fällig oder ob es tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.
Nach dem Gesetz sind die Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden ist. Wird wegen fehlender Liquidität der Arbeitslohn nicht an den Beschäftigten ausgezahlt, ändert dies nichts an der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Das Gericht entschied, dass alle im Fälligkeitszeitpunkt vorhandenen liquiden Mittel zuerst an die Sozialversicherung abgeführt werden können und müssen. Diese Pflicht zur Abführung hat Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten, also auch vor der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer (OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.8.2002).
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