Der BGH (1 StR 592/10) hat festgestellt, dass ein Bürgermeister und Kämmerer, die einen Gemeindehaushalt „frisieren“ (hier: Verbuchung von im Haushaltsjahr angefallenen Ausgaben in das darauf folgende Jahr, bei umgekehrter Buchung der Einnahmen) dann der Untreue (§266 StGB) strafbar sind, wenn die Gemeinderat im Zuge dieses vermeintlich „ordentlichen“ Haushalts weitere erhebliche Kredite beschliesst.
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