Die Firma „Profi-Handwerker GmbH“ ist mangels hinreichender Unterscheidungskraft unzulässig. Mit dieser Begründung lehnte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister ab. Zwar gehe das Handelsgesetzbuch grundsätzlich davon aus, dass ein Kaufmann seine Firma frei gestalten könne.
Positive Anforderungen an die Gestaltungsfreiheit seien jedoch die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Die Firma müsse abstrakt und generell geeignet sein, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden. Dies fehle in der Regel bei Gattungs- und Branchenbezeichnungen sowie bei nur allgemeinen Beschreibungen des Unternehmensgegenstands. An die Unterscheidungskraft seien im Hinblick auf das Bedürfnis anderer Kaufleute, dieselben Begriffe zu verwenden, hohe Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall würden die beiden Wortbestandteile der gewünschten Firmenbezeichnung nur entsprechend ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Sinn verwendet, wobei „Profi“, als Abkürzung für „professional“ stehe. Im Ergebnis handele es sich um einen Gattungsbegriff, dem die für einen Namensschutz erforderliche Kennzeichnungskraft fehle (BayObLG, 3Z BR 122/03).
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