EUGH-Generalanwalt zum DSGVO-Schadenersatz

Mit Artikel 82 DSGVO steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zu. Doch was ist zu ersetzen, reicht schon die abstrakte Rechtsverletzung oder das schlichte „Ärger haben“?

Der Generalanwalt beim EUGH konnte hierzu nun im Verfahren EUGH C‑300/21 Stellung nehmen und klar sagen: Nein. Es gibt nur diejenigen Schäden ersetzt, die auch konkret nachvollziehbar sind – aber er lässt eine Hintertürre offen.

So resümiert der Generalanwalt in seinem Schlussantrag:

  • Für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung erlitten hat, reicht die bloße Verletzung der Norm als solche nicht aus, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen.
  • Der Ersatz immaterieller Schäden erstreckt sich nicht auf bloßen Ärger, zu dem die Verletzung ihrer Vorschriften bei der betroffenen Person geführt haben mag.
  • Es ist Sache der nationalen Gerichte, herauszuarbeiten, wann das subjektive Unmutsgefühl aufgrund seiner Merkmale im Einzelfall als immaterieller Schaden angesehen werden kann.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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