EU-Kommission nimmt die Europäischen Normen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung an

Die Kommission hat am 31.07.23 die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) angenommen, die von allen Unternehmen, die unter die über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fallen, verwendet werden können. Dies ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigen EU-Wirtschaft.

Die Standards decken das gesamte Spektrum von Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen ab, einschließlich Klimawandel, Biodiversität und Menschenrechte. Sie bieten Investoren Informationen, um die Nachhaltigkeitsauswirkungen der Unternehmen, in die sie investieren, zu verstehen. Sie berücksichtigen auch die Diskussionen mit dem International Standards Board (ISSB) und der Global Reporting Initiative (GRI), um ein hohes Maß an Interoperabilität zwischen den EU-Standards und den globalen Standards zu gewährleisten und eine unnötige Doppelberichterstattung der Unternehmen zu vermeiden. Die Berichtspflichten werden schrittweise für verschiedene Unternehmen eingeführt. Dazu auch die Q&A-Seite beachten.

Was die EU tut und warum

Das EU-Recht verpflichtet alle großen und börsennotierten Unternehmen (mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen), Informationen über soziale und ökologische Risiken und Chancen sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Mensch und Umwelt offen zu legen.

Dies wird Investoren, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Verbrauchern und anderen Stakeholdern helfen, die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen im Rahmen des europäischen Green Deal zu bewerten.

Neue Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Am 5. Januar 2023 trat die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in Kraft. Die neue Richtlinie modernisiert und verschärft die Regeln für die sozialen und ökologischen Informationen, über die Unternehmen berichten müssen. Ein breiterer Kreis von Großunternehmen sowie börsennotierte KMU sind seitdem verpflichtet, über Nachhaltigkeit zu berichten.

Die neuen Vorschriften werden sicherstellen, dass Investoren und andere Stakeholder Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt zu beurteilen und finanzielle Risiken und Chancen, die sich aus dem Klimawandel und anderen Nachhaltigkeitsthemen ergeben, zu bewerten. Schließlich werden die Kosten der Berichterstattung für die Unternehmen durch die Harmonisierung der zu liefernden Informationen mittel- bis langfristig sinken.

Die ersten Unternehmen müssen die neuen Regeln erstmals im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.

Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten. Die Standards wurden von der EFRAG (ehemals European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt, einem unabhängigen Gremium, in dem verschiedene Interessengruppen vertreten sind. Die Standards werden auf die EU-Politik zugeschnitten sein und gleichzeitig auf internationalen Standardisierungsinitiativen aufbauen und zu diesen beitragen.

Die CSR-Richtlinie sieht auch eine Zuverlässigkeitserklärung für die von den Unternehmen gemeldeten Nachhaltigkeitsinformationen vor und wird eine digitale Taxonomie der Nachhaltigkeitsinformationen enthalten.

Regelungen der Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung

Die durch die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) eingeführten Regeln bleiben in Kraft, bis die Unternehmen die neuen Regeln der CSR-Richtlinie anwenden müssen. Nach der NFRD müssen große Unternehmen Informationen veröffentlichen über:

Umweltfragen

  • soziale Belange und Behandlung der
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und
  • Vielfalt im Vorstand (in Bezug auf Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund).

Diese Berichtspflichten gelten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten. Dies betrifft ca. 11.700 große Unternehmen und Konzerne in der EU, darunter:

  • börsennotierte Unternehmen
  • Banken
  • Versicherungsunternehmen
  • andere Unternehmen, die von den nationalen Behörden als Unternehmen von öffentlichem Interesse eingestuft werden.

(Hinweis: Material basiert auf der Webseite der EU-kommission, wurde übersetzt und inhaltlich angepasst)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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