Telefonische Angriffe auf Polizeileitungen – Ermittlungen gegen jugendliche Beschuldigte

Jugendliche legen mit Telefonkonferenzen Polizeinotrufe in verschiedenen Ländern lahm: Am Morgen des 25. Juni 2025 führte das Fachkommissariat Cybercrime der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück unter Leitung der Staatsanwaltschaft Osnabrück mehrere Durchsuchungen in vier Bundesländern durch. Im Zentrum der Maßnahmen standen fünf junge Männer im Alter von 16 bis 19 Jahren. Der Verdacht: Computersabotage zum Nachteil zahlreicher Polizeidienststellen.

Hinweis: Ich kommentiere im BeckOK-StPO Normen zum IT-Strafprozessrecht, so etwa zu §164 TKG („Notruf“).

Dial-Out-Konferenzen vs. Polizei

Die Ermittlungen offenbarten ein ungewöhnliches Störszenario: Über sogenannte Dial-Out-Telefonkonferenzen sollen die Beschuldigten über Wochen hinweg gezielt Amtsleitungen von über 800 Polizeidienststellen blockiert haben – nicht nur in Deutschland, sondern auch im angrenzenden Ausland. Die Verbindungen wurden automatisiert aufgebaut und führten zu temporären Ausfällen, die im Einzelfall bis zu 74 Sekunden andauerten:

Nach bisherigen Erkenntnissen sollen die Beschuldigten seit Anfang des Jahres weltweit über mehr als 800 Polizeidienststellen – vorwiegend in Deutschland, vereinzelt auch im benachbarten Ausland – in sogenannte Dial-Out-Telefonkonferenzen eingebunden haben. Dabei wurden die jeweiligen Amtsleitungen für mehrere Sekunden blockiert und standen in dieser Zeit nicht für dienstliche Zwecke zur Verfügung. Die Ausfallzeiten reichten dabei von wenigen Momenten bis hin zu rund 74 Sekunden.

Quelle: PM der Polizei Osnabrück

Besondere Brisanz entfaltete der Vorgang am 21. Januar 2025, als im Bereich der Polizeidirektion Osnabrück eine Häufung derartiger Eingriffe stattfand. Mehrere Dienststellen waren zeitgleich betroffen; ein manuelles Beenden war nicht möglich. Die Pressesprecherin der Polizeidirektion Osnabrück, Laura-Christin Brinkmann, spricht von gravierenden Beeinträchtigungen des polizeilichen Alltags und betont die strafrechtliche Relevanz solcher Angriffe.

Im Zuge der Durchsuchungen wurden umfangreiche IT-Gerätschaften – darunter Smartphones, Laptops und Netzwerktechnik – sichergestellt. Die Auswertung dauert an, ebenso wie das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren. Ob die Angriffe einem konkreten Motiv folgten oder eher dem digitalen Spieltrieb entstammten, bleibt bislang offen.

Problematik

Der Fall verweist auf eine wachsende Herausforderung für die Strafverfolgung: Die Schnittstelle zwischen jugendlicher IT-Kompetenz, fehlender Deliktsensibilität und massiver technischer Eingriffsintensität verlangt nach differenzierten Antworten – sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Ist das strafbar? JA! Recht problemlos nach §145 StGB („Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln“) – aber je nach Vorgehensweise und nachweisbaren Geschehnissen kann es schnell hässlich werden. §145 StGB schützt abstrakt die Verfügbarkeit; sollte auch nur in einem Fall nachgewiesen werden können, dass eine Verzögerung einer Hilfeleistung eingetreten ist und diese Verzögerung auch zu einem Schaden geführt haben, stehen mindestens fahrlässige Delikte im Raum; sogar an fahrlässige Körperverletzungen wäre zu denken … denktheoretisch kann man bis hin zu einem Eventualvorsatz kommen, da eine verzögerte Hilfeleistung billigend in Kauf genommen worden sein könnte. Insoweit sind meine Überlegungen zu einem Cyberangriff auf Krankenhäuser gedanklich zu übertragen. Ob es dagegen eine Computersabotage ist dürfte sehr stark an den konkreten Umständen hängen, zu denen Infos fehlen!

Es handelt sich um Jugendliche, damit ist Jugendstrafrecht anwendbar und der Fokus liegt weniger auf Rechtsfragen denn auf dem Erziehungsgedanken. Gleichwohl, mit Blick auf die Masse an Taten sollte man nicht davon ausgehen, dass die Verteidigung geschenkt wird – wenn hier nicht zielgerichtet unter Berücksichtigung der Besonderheiten von jungen männlichen Tatverdächtigen verteidigt wird, steht Ungemach an. Ganz zu schweigen von dem öffentlichen Pranger. Wobei es durchaus einen Unterschied macht, ob es „nur“ ein §145 StGB ist, der mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im Bagatellbereich anzusiedeln ist … oder dann doch §303a StGB oder gar §229 StGB mit jeweils bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.